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2 BvR 2078/20
GegenstandVersagung von PKH für beabsichtigte Verfassungsbeschwerde mangels Darlegung der Erforderlichkeit - zudem fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung
Aktenzeichen
2 BvR 2078/20
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
13. Januar 2021
Dokumenttyp
Prozesskostenhilfebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., K., für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2020 - 1 Qs 60/20 - und gegen den Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 24. Juni 2020 - 35 OWi 1219/19 - wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde ist abzulehnen.
2Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zwar zulässig und auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen. Allerdings wird Prozesskostenhilfe im schriftlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen bewilligt, weil das Verfahren kostenfrei ist und kein Anwaltszwang besteht. Sie wird daher nur gewährt, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 1, 109 <110 ff.>; 27, 57 <57>; 78, 7 <19 f.>; 92, 122 <123>). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2020 - 1 BvR 1639/19 -, Rn. 1 m.w.N.). Dabei sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2020 - 1 BvR 1639/19 -, Rn. 1 m.w.N.).
3Der Antragsteller führt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise aus, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten durch die fachgerichtlichen Entscheidungen hat der Antragsteller nicht hinreichend plausibel dargelegt.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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