2 BvR 2022/18
Gegenstand Nichtannahme einer offensichtlich nicht hinreichend substantiierten Verfassungsbeschwerde - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Aktenzeichen
2 BvR 2022/18
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
16. Februar 2020
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers ist offensichtlich unzulässig.

a)

2 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 11, 1 <3>; BVerfGK 8, 59 <60>).

b)

3 So liegt der Fall hier. Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. BVerfGE 46, 200 <200>).

2.

4 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG.

5 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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