5 Soweit der Beschwerdeführer außerdem die Richterinnen Hermanns und Langenfeld sowie den Richter Müller ablehnt, ist auch dies offensichtlich unzulässig.
6 Der pauschale Verweis auf die bloße Mitwirkung an einer Entscheidung in vorangegangenen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben Beschwerdeführers kann die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG offensichtlich nicht begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, Rn. 7 m.w.N.).