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2 BvR 1855/19
GegenstandNichtannahme einer mangels Fristwahrung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung von Eilrechtsschutz gegen eine irreversible, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme im Strafvollzug
Aktenzeichen
2 BvR 1855/19
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
13. April 2020
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2019 nicht innerhalb der Monatsfrist ab Zustellung der Entscheidung vorgelegt hat (§ 93 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BVerfGG).
2Es muss deshalb offenbleiben, ob es der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG genügt, wenn ein gerichtlicher Eilantrag im Hinblick auf eine nicht mehr rückgängig zu machende, sofort vollzogene Disziplinarmaßnahme nicht unverzüglich dem zuständigen Richter vorgelegt und bearbeitet wird. Ist der Antrag nicht schlüssig begründet, so wird das Gericht gleichwohl zu situationsgerechtem Handeln ohne weiteres Zögern verpflichtet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1993 - 2 BvR 1808/92 -, Rn. 12). Wo die Dringlichkeit eines Eilantrages es erfordert, muss das angerufene Gericht, wenn es eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt einholt, die für eine rechtzeitige Entscheidung erforderliche Zügigkeit der Kommunikation sicherstellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 3. August 2011 - 2 BvR 1739/10 -, Rn. 29). Diese Maßstäbe sind bei Postlaufzeiten innerhalb des Gerichts von drei Tagen sowie der Verfügung einer Stellungnahmefrist, die zeitlich nach dem Ende des Vollzugs der Disziplinarmaßnahme liegt, nicht gewahrt.