2 BvR 1851/22
Gegenstand Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Berücksichtigung grundrechtlicher Belange des Vollstreckungsschuldners durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Auslegung und Anwendung des § 261 Abs 1 BGB (Änderung einer eidesstattlichen Versicherung) - hier: Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Gehörsanspruchs im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens über einen Auskunftsanspruch
Aktenzeichen
2 BvR 1851/22
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
16. August 2023
Dokumenttyp
Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
1.

Der Beschluss des Landgerichts München I vom 25. August 2022 - 16 T 10239/22 - verletzt die Beschwerdeführerin zu 1. in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 3 des Grundgesetzes und den Beschwerdeführer zu 2. in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird daher aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.

2.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 27. Januar 2020 - 5 O 390/16 - wird bis zu einer erneuten Entscheidung des Landgerichts München I über die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. verlängert.

4.

Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

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