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Aktenzeichen | 2 BvR 1760/22 |
Gericht | BVerfG 2. Senat 3. Kammer |
Datum | 07. September 2025 |
Dokumenttyp | Stattgebender Kammerbeschluss |
Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. August 2022 - 8 U 5204/21 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.
Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.
1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung einer Berufung im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 ZPO in einem Fall des sogenannten Diesel-Abgasskandals.
2 Der Beschwerdeführer erhob vor dem Landgericht Passau Klage und verlangte von der beklagten (…) (im Folgenden: Beklagte) im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des Kaufpreises für ein Fahrzeug Audi A6 3.0 TDI in Höhe von 16.248,51 Euro abzüglich einer Entschädigung für die zwischenzeitliche Nutzung Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Er stützte seinen Anspruch auf § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog sowie auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und machte im Wesentlichen geltend, dass die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeugs den Motor des betroffenen Fahrzeugs bewusst und gewollt mit einer verbotenen Abschalteinrichtung ausgestattet habe, die dazu führe, dass die geltenden Grenzwerte der Typengenehmigung nur auf dem Prüfstand, nicht aber im Straßenverkehr eingehalten würden (sogenanntes Thermofenster) und infolgedessen mit einer Entziehung der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug zu rechnen sei.
3 Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. Juli 2021 ab. Ein Anspruch ergebe sich weder aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB analog noch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Die Beklagte hafte auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6, 27 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV). Es handele sich dabei nicht um Schutzgesetze, da sie nicht den Schutz individueller Interessen berücksichtigten.
4 Nach Einlegung der Berufung durch den Beschwerdeführer wurden in einem bei dem Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Vorabentscheidungsverfahren am 2. Juni 2022 die Schlussanträge in der Rechtssache C-100/21 (ECLI:EU:C:2022:420) veröffentlicht. Die Vorlagefragen betrafen die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 sowie von Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG, und zwar konkret dazu, ob die Normen die Zielrichtung aufweisen, das Interesse individueller Erwerber von Kraftfahrzeugen zu schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, welches mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie ob und unter welchen Voraussetzungen das Unionsrecht in derartigen Fällen das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs voraussetzt. Der Generalanwalt schlug vor, Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Ferner schlug er vor, die Richtlinie dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten verpflichtet vorzusehen, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, wobei es Sache der Mitgliedstaaten sei, die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist.
5 Der Bundesgerichtshof veröffentlichte am 1. Juli 2022 auf seiner öffentlich zugänglichen Internetseite eine Pressemitteilung (Nr. 104/2022), welche einen für den 21. November 2022 anberaumten Verhandlungstermin des VIa. Zivilsenats zum Gegenstand hatte. Die Pressemitteilung hat unter anderem folgenden Wortlaut:
In der mündlichen Verhandlung am 21. November 2022 wird auf die höchstrichterliche Rechtsprechung einzugehen sein, der zufolge ein Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts die rechtliche Beurteilung, ob eine Abschalteinrichtung nach dem Maßstab des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zulässig ist, einer eigenständigen zivilgerichtlichen Prüfung nicht zu entziehen vermag […].
Ferner wird, sofern bis dahin eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 vorliegen wird, Gelegenheit bestehen, die sich aus einer solchen Entscheidung möglicherweise ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern. Auf diese Weise sollen den mit Dieselverfahren befassten erstinstanzlichen Gerichten und den Berufungsgerichten, die nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache nunmehr auch aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz nicht schließen, sondern die Entscheidung des Gerichtshofs abwarten werden […], so bald als möglich im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden.
6 Das Oberlandesgericht München wies den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. Juli 2022 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
7 Eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826, 31 BGB beziehungsweise § 831 BGB bestehe offenkundig nicht. Das Vorliegen einer unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware habe das Landgericht nicht festgestellt und auch nicht feststellen müssen. Eine Haftung folge auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB.
8 Ein auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteter Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 und Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 oder § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV komme ebenfalls nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Rechtslage in Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV von vornherein eindeutig sei ("acte clair"). Die Schlussanträge in der Rechtssache C-100/21 gäben keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen oder eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union beziehungsweise eine Aussetzung bis zu dessen Entscheidung in der genannten Rechtssache in Erwägung zu ziehen. Denn die Schlussanträge seien für den Gerichtshof nicht bindend. Selbst wenn der Gerichtshof ihnen folgen sollte, stünde es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen, was gerade Gegenstand dieser Berufung sei. Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 1. Juli 2022 ändere daran nichts. Der Senat verstehe diese dahingehend, dass der Bundesgerichtshof nur vorsorglich einen Termin bestimmt habe, um sich gegebenenfalls zeitnah mit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 befassen zu können. Dem könne aber nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof nunmehr davon ausginge, dass in Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts kein acte clair mehr vorliege.
9 Der Beschwerdeführer teilte mit, dass er an der Berufung festhalte. Ferner stellte er einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21.
10 Mit Beschluss vom 25. August 2022 wies das Oberlandesgericht München den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sowie die Berufung des Beschwerdeführers zurück. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss. Der Beschluss wurde dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 30. August 2022 zugestellt.
11 Mit seiner fristgemäß am 30. September 2022 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Der hier entscheidungserheblichen Frage, ob die unionsrechtlichen Regelungen über die EG-Typengenehmigung auch dem Schutz des einzelnen Erwerbers dienten und daher in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller begründen könnten, sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts grundsätzliche Bedeutung zugekommen. Als Reaktion auf die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-100/21, der entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Individualschutz der einschlägigen Regelungen des Unionsrechts und das Bestehen eines Schadensersatzanspruch gegen die Fahrzeughersteller bejaht habe, habe der Bundesgerichtshof beschlossen, ein bei diesem anhängiges Verfahren auszusetzen, welches diese Fragen ebenfalls zum Gegenstand gehabt habe. Der Bundesgerichtshof habe hierdurch zu erkennen gegeben, seine bisherige Rechtsprechung überprüfen zu wollen. Dieser ausdrücklichen Empfehlung sei das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall nicht gefolgt. Die Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege sei unter keinem Gesichtspunkt vertretbar und daher willkürlich. Das Oberlandesgericht habe sich herausgenommen, entgegen der zu erwartenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union abschließend über eine Rechtsfrage zu entscheiden, die erst Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung sein würde. Indem es in der angegriffenen Entscheidung darauf hinweise, die aufgeworfenen Fragen seien bereits von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet worden, habe es in willkürlicher Weise ignoriert, dass der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 habe abwarten wollen.
12 Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat von einer Stellungnahme abgesehen. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Beschwerdeführer hat nicht weiter erwidert.
13 Die Akten des Ausgangsverfahrens haben der Kammer vorgelegen.
14 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt erscheint (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt.
15 Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht dadurch entfallen, dass die entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt wurde. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückweisung der Sache ein für den Beschwerdeführer günstiges Ergebnis in Betracht käme (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
16 Es ist nunmehr geklärt, dass dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Kraftfahrzeugs ein auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gestützter Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller zustehen kann, wenn und soweit ihm aufgrund des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden nach Maßgabe der Differenzhypothese entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 -; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21 -; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22 -). Das Oberlandesgericht hat keine Feststellungen getroffen, die eine Haftung der Beklagten nach diesen Maßgaben nach jeder Denkart ausgeschlossen hätte.
17 Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. August 2022 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
18 Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 80, 103 <107>; 85, 337 <345>; 97, 169 <185>), beeinflusst die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, so darf der Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69, 381 <385>; 74, 228 <234>; 77, 275 <284>). Dementsprechend beanstandet das Bundesverfassungsgericht eine den Zugang zum Rechtsmittel erschwerende Auslegung und Anwendung der einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften dann, wenn sie aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen und damit schlechterdings unvertretbar sind, sich somit als objektiv willkürlich erweisen und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar einschränken (vgl. BVerfGE 74, 228 <234>; BVerfGK 11, 235 <238 f.>; 12, 341 <343 f.>; 14, 238 <242 f.>). Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt insbesondere auch für die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. BVerfGK 11, 235 <238>; 12, 341 <343 f.>; 14, 238 <242 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Mai 2012 - <gco-l-u>1 BvR 509/11</gco-l-u> -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. Juni 2013 - <gco-l-u>1 BvR 2246/11</gco-l-u> -, Rn. 11; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - <gco-l-u>1 BvR 832/21</gco-l-u> u.a. -, Rn. 12).
19 § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet die Möglichkeit, "substanzlose" Berufungen im Interesse einer einfachen Erledigung sowie des Berufungsbeklagten an einer schnellen rechtskräftigen Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Das Berufungsgericht darf die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. Wulf/Gaier, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, § 522 Rn. 13 <Juli 2025>).
20 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (vgl. BVerfGK 17, 196 <200>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Juli 2022 - 1 BvR 832/21 u.a. -, Rn. 14).
21 Gemessen an diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht die Vorschrift des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Die Annahme, die Sache hätte keine grundsätzliche Bedeutung und erfordere weder eine Entscheidung durch berufungsgerichtliches Urteil noch die Zulassung der Revision, ist aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen.
22 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts waren die Voraussetzungen für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache erfüllt. Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt erneut klärungsbedürftig geworden, ob die Vorschriften der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sowie Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 "Schutzgesetze" im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Trotz hierzu bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind neue Umstände eingetreten, die Unklarheit über die Auslegung und Anwendung der entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften hervorgerufen haben.
23 Bereits mit Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 am 2. Juni 2022 zeichnete sich ab, dass die nationale Rechtslage in Bezug auf Schadensersatzansprüche von Käufern eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs anders bewertet werden könnte (vgl. Diehm, BB 2022, S. 2834 <2835>; Helmig, EuZW 2023, S. 61 <62>; von Westphalen, ZIP 2022, S. 1907 <1908>). Spätestens aber durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung Nr. 104/2022 des Bundesgerichtshofs am 1. Juli 2022 lagen zureichende Anhaltspunkte dafür vor, wonach wieder Zweifel über die Beantwortung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bestanden und die Sache somit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO hatte. Die Pressemitteilung schilderte einen dem Ausgangsverfahren vergleichbaren Sachverhalt und wies auf mögliche Konsequenzen einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 für das nationale Haftungsrecht hin. Zugleich wies die Pressemitteilung auf die Absicht des Bundesgerichtshofs hin, den mit den Dieselverfahren befassten Fachgerichten höchstrichterliche Leitlinien an die Hand geben zu wollen. Nach dem Inhalt der unmissverständlich formulierten Pressemitteilung musste sich den Fachgerichten daher aufdrängen, dass die ausstehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs die einschlägige Rechtslage anders beurteilen könnte.
24 Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in einer Weise angenommen, die aus Sachgründen nicht zu rechtfertigen ist.
25 Zur Begründung seiner Auffassung, wonach die Pressemitteilung Nr. 104/2022 nicht zu Zweifeln an der Beantwortung entscheidungserheblicher Rechtsfragen führe, verweist es darauf, die Mitteilung sei so zu verstehen, dass der Bundesgerichtshof nur vorsorglich einen Termin bestimmt habe, um sich gegebenenfalls zeitnah mit einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union befassen zu können. Dem könne nicht entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof nunmehr davon ausginge, in Hinblick auf die Schlussanträge des Generalanwalts läge kein "acte clair" vor. Diese Ausführungen sind schlechterdings nicht nachvollziehbar. Sie stehen in einem unauflösbaren Widerspruch zum klar zum Ausdruck gebrachten Anliegen des Bundesgerichtshofs in dessen Pressemitteilung, sich angesichts der anstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-100/21 mit den dann aufgeworfenen Rechtsfragen erneut grundlegend befassen zu wollen.
26 Ebenso wenig nachvollziehbar ist die vom Oberlandesgericht angestellte Erwägung, dass der VIa. Senat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung vom 13. Juni 2022 - also kurz nach Veröffentlichung der Schlussanträge in der Rechtssache C-100/21 - an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten habe (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2022 - VIa ZR 680/21 -, juris, Rn. 23 f.). Die in dieser Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs - in welcher überhaupt nicht auf die Schlussanträge eingegangen wurde - hat sich durch die nachfolgende Veröffentlichung der Pressemitteilung ersichtlich überholt.
27 Nicht tragfähig erweist sich schließlich auch die Begründung, eine klärungsbedürftige Frage liege deshalb nicht vor, weil den Mitgliedstaaten weiterhin freistünde, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen, selbst wenn der Gerichthof der Europäischen Union den Anträgen des Generalanwalts folgen sollte. Diese Annahme änderte nichts daran, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage offen war, was das Oberlandesgericht mit der gegebenen Begründung grundlegend verkennt.
28 Es war festzustellen, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 25. August 2022 - 8 U 5204/21 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Der Beschluss war aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht München zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).
29 Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.