2 BvR 1650/24
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen mehrjährige ununterbrochene Absonderung als besonderer Sicherungsmaßnahme - Unzureichende Beschwerdebegründung - Voraussetzungen für Maßnahme weiterhin gegeben
Aktenzeichen
2 BvR 1650/24
Gericht
BVerfG 2. Senat 1. Kammer
Datum
20. April 2026
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1 Der im Maßregelvollzug untergebrachte Beschwerdeführer wendet sich gegen eine jahrelange Absonderung.

I.
1.

2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 17. November 2016 wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit unerlaubtem Besitz von Reizstoffsprühgeräten, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde angeordnet. Er befindet sich in dem Klinikum Bremen-Ost.

2.

3 Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 ordnete das Landgericht Bremen die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers an.

4 Der Zustand, aufgrund dessen die Unterbringung erfolgt sei, dauere an. Im Erkenntnisverfahren seien drei Sachverständige auf der Grundlage ihrer jeweiligen Exploration des Beschwerdeführers übereinstimmend zu der Diagnose einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0) gelangt.Ein weiterer Sachverständiger habe diese Diagnose in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. Februar 2019 als plausibel eingestuft, differentialdiagnostisch allerdings auch eine psychotische Erkrankung im Sinne einer Schizophrenie oder einer wahnhaften Störung in Erwägung gezogen. Ein weiterer im Vollstreckungsverfahren bestellter Sachverständiger sei in seinem Gutachten vom 30. Januar 2023 von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD-10: F 61) und einer wahnhaften Störung (ICD-10: F 22) ausgegangen.

5 Der Beschwerdeführer verweigere bedauerlicherweise weiterhin jegliche Mitarbeit und Therapie. Es bestehe keinerlei Krankheits- oder Behandlungseinsicht. Er befinde sich aufgrund der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit unverändert im ständigen Einschluss auf der Station 15A. Er spreche noch immer täglich Beleidigungen und erhebliche Drohungen, darunter auch Drohungen mit dem Tode, gegen Mitarbeiter und Justizpersonal aus. Sein Auftreten sei geprägt durch ein Verhalten, welches er selbst als "Terror" bezeichne. Er trete oder schlage nächtelang gegen die Tür. Zuletzt habe das Zimmer mit mehreren Mitarbeitern betreten werden müssen, um eine Fensterklappe fest zu verschließen, die er nächtelang dazu missbraucht habe, Lärm zu verursachen und seine Mitpatienten zu stören. Beim Betreten des Raums habe er einem Bediensteten unvermittelt ins Gesicht geschlagen und ihm die Nase gebrochen. Dies habe der Beschwerdeführer aufgrund der Gesamtsituation als gerechtfertigt angesehen. Aus seinem "Kampf gegen die Ungerechtigkeiten" leite er für sich eine Legitimation ab, anderen Personen massiven Schaden zuzufügen. Fast täglich werfe er Essensreste und Urin durch die Klappe seiner Zimmertür, um Mitarbeiter damit zu treffen und auf diese Weise zu erniedrigen. Die Klinik habe sich daher bereits gezwungen gesehen, eine Schutzkonstruktion vor der Tür zu errichten. Die ihm angebotenen Maßnahmen - wie etwa Hofgänge oder die Gewährung eines Radios - lehne der Beschwerdeführer ab. Es bestünden insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit seit der Anordnung seiner Unterbringung reduziert haben könnte. Vielmehr bestehe aufgrund des bisherigen Therapieverlaufs, der fehlenden Krankheitseinsicht und der nur sehr eingeschränkten Compliance eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass er außerhalb einer gesicherten Maßregelvollzugseinrichtung beziehungsweise sogar im Maßregelvollzug außerhalb des verschlossenen Raums erneut erhebliche Straftaten, namentlich nicht unerhebliche Körperverletzungsdelikte, begehen würde, die mit den Anlasstaten vergleichbar seien und durch die andere Personen seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden würden. Die Kammer habe keinen Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig jede Gelegenheit nutzen werde, um andere Personen erheblich zu verletzen oder gar zu töten. Die Vordelinquenz, die Anlassdelinquenz und der Unterbringungsverlauf zeigten deutlich, dass er dazu bereit sei, sich zu bewaffnen und einzelnen Personen schweren Schaden zuzufügen.

3.

6 Mit Schreiben vom 23. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer mehrere - nicht seine Absonderung betreffende - Anträge beim Landgericht ein, in denen er unter anderem seine Sichtweise auf das Verhältnis zum Klinikum darlegte.

7 Man könne ihn nicht einfach ohne Begründung für geisteskrank erklären und dann erwarten, dass er dies akzeptiere. Gegen ihn sei ein politischer Schauprozess geführt worden. An dessen Ende habe er gesagt, dass niemand von ihm Frieden bekommen werde, der Krieg zu ihm bringe, und er sich nicht unterwerfen werde. So halte er es seitdem.

8 Seine "Zelle" sei erstmals am 19. Oktober 2020 gestürmt worden. Die Stürmung hätte zum Zusammenbruch seines Widerstands und zum "Endsieg" der Wachmannschaft und "Anstaltsleitung" führen sollen. Er habe Gegen- und Vergeltungsmaßnahmen angekündigt, wobei seine Handlungsmöglichkeiten aufgrund der "Isolationshaft" stark eingeschränkt gewesen seien. Bei der dann folgenden Essensausgabe habe sich ein Wärter aufgrund dessen eigener Propaganda eingebildet, dass er - der Beschwerdeführer - nur ein Häufchen Elend sei und deshalb dessen Zuspruch benötige. Dies wäre nach dem herbeiphantasierten "Endsieg" natürlich die Steigerung gewesen. Er habe zunächst Kaffee, anschließend Urin und Kot als Kampf- und Wurfgeschosse eingesetzt, sobald die Versorgungsklappe geöffnet worden sei. Die Klinik sei faktisch eine gesetzlose und rechtsfreie Zone. Die aufsichtführende Behörde wisse um die Gewalt- und Willkürherrschaft, die die "Anstaltsleitung" samt ihrer Mörder durch die Untergrabung von Verfassungsgrundsätzen errichtet habe. Die Isolationshaft sei "Weiße Folter".

4.

9 Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 beantragte der Beschwerdeführer über seinen Rechtsbeistand beim Landgericht Bremen unter anderem, seine Absonderung von anderen Personen (Zimmereinschluss im Einzelzimmer) gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bremischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (BremPsychKG) zu beenden.

10 Er habe das Vertrauen in den Rechtsstaat verloren. Seit Beginn der Unterbringung sei das Klinikum nicht in der Lage, einen Umgang mit ihm zu finden. Er befinde sich seit dem 19. August 2018 täglich für 24 Stunden im Zimmereinschluss im Einzelzimmer. Die Meldebögen für freiheitsentziehende Maßnahmen würden lediglich mit sich wiederholenden Schlagworten - psychotisch bedrohlich/beleidigend, nicht absprache-/steuerungsfähig - begründet. Er erhalte hiervon keine Durchschriften. Es werde keine tägliche Anordnung der Absonderung vorgenommen. Auf den Meldebögen werde zwar der Beginn der Maßnahme eingetragen und teilweise mit einer Unterschrift vom Arzt versehen. Es fehlten aber jeweils Datum und Uhrzeit des Endes der wiederholt angeordneten Maßnahmen. Auf dem vorgedruckten Meldebogen sei die maximale Dauer der Maßnahme bis zur nächsten ärztlichen Untersuchung auf drei Stunden begrenzt. Gleichwohl erfolge die ärztliche Überprüfung erst nach acht beziehungsweise 36 Stunden.

11 Am 15. Februar 2023 sei sein Zimmer komplett geräumt und das Fenster derart verschlossen worden, dass er es seitdem nicht mehr zum Lüften habe öffnen können. Bis auf eine Matratze sei alles leergeräumt worden; Kleidung, Wäsche, Bettwäsche, Schuhe, Zeitschriften et cetera seien nicht vorhanden. Vom Einkauf sei er ausgeschlossen. Auch die Sprechanlage sei von den Mitarbeitern des Klinikums blockiert worden. Im Übrigen gelinge es der Klinik nicht, die Temperatur angemessen zu regulieren. Es sei entweder zu kalt (unter 20 Grad Celsius) oder zu warm (über 23 Grad Celsius).

12 Verbesserungsvorschläge der "Nationalen Stelle für Verhütung von Folter", die regelmäßig Orte der Freiheitsentziehung aufsuche, würden nicht eingehalten. Der letzte Besuchsbericht empfehle, die Absonderung der Untergebrachten engmaschig zu überprüfen und frühestmöglich Lockerungen zu gewähren. Sollte eine Absonderung notwendig sein, werde geraten, eine menschenwürdige Umgebung zu schaffen und Beschäftigungsmöglichkeiten anzubieten. Es sollten etwa Sitzgelegenheiten angeboten werden, wie zum Beispiel überzogene Schaumwürfel. Eine Nachschau zur Frage, ob die Maßnahmen umgesetzt worden seien, sei zwar durchgeführt worden. Das Klinikum habe aber eine Einsicht in seine Unterlagen verweigert, sodass hierzu noch kein Bericht vorliege.

13 Am 29. November 2023 hätten die Staatsrätin (…), der Arzt (…) und sein Prozessbevollmächtigter sein Zimmer in seiner Anwesenheit begangen und festgestellt, dass der Raum lediglich mit einer Matratze auf dem Boden ohne Bettzeug ausgestattet gewesen sei. Abgesehen von einem verschlissenen Schlafanzug, den er am Leib getragen habe, seien keinerlei Kleidungsstücke vorhanden gewesen. Der Zustand des Zimmers und die ununterbrochene Isolation über einen Zeitraum von fünfeinhalb Jahren dürften die Kriterien für eine sogenannte Weiße Folter erfüllen.

5.

14 Mit Schreiben vom 16. Februar 2024 nahm das Klinikum im fachgerichtlichen Verfahren Stellung und führte aus, die Absonderung des Beschwerdeführers könne aus Sicherheitsgründen nicht beendet werden.

15 Der Beschwerdeführer sei hochgefährlich und drohe den Klinikmitarbeitern mit erheblicher Gewaltanwendung. Dass er diese Drohungen auch umsetze - von massiven Beleidigungen und dem Werfen von Urin sowie dem Beschmieren von Gegenständen mit Kot abgesehen - habe er schon mehrfach bewiesen, so beispielsweise am 15. Februar 2023, als er einem Klinikmitarbeiter beim Öffnen der Tür unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese dadurch gebrochen habe. Anfang Januar 2024 sei ihm per Brief das Angebot unterbreitet worden, einen Hofgang wahrzunehmen und Kleidung zu erhalten. Er habe solche Angebote zuvor bereits mündlich - mitunter täglich - erhalten und diese wie auch das schriftliche Angebot immer wieder abgelehnt. Er habe gesagt, er freue sich schon auf die "Party", was als indirekte Gewaltandrohung zu verstehen gewesen sei, und konstatiert, dass er jedwede Aktion dahingehend (auch nur das Öffnen der Türluke) als Provokation ansehen und entsprechend reagieren werde.Am 27. Dezember 2023 habe er während des Frühdienstes gegenüber den Bediensteten mit Gewalt auf das Angebot der Zimmerreinigung reagiert, wobei er gemeint habe, in Kauf zu nehmen, dass er auch "etwas abbekommen" würde.Zudem habe er gedroht, mit Kot zu schmieren. Am 4. November 2023 habe er einem Mitarbeiter gedroht, ihn "auszuknipsen" und zu töten, falls er die Gelegenheit dazu erhalte. Am 30. November 2023 habe er trotz hoher Sicherheitsmaßnahmen versucht, einen Mitarbeiter zu verletzen.

6.

16 Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. März 2024 erwiderte der Beschwerdeführer, die Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG dürfe nicht - wie vorliegend - unbefristet angeordnet werden.

17 Die Maßnahme bedürfe im Übrigen der ständigen Überwachung durch pflegerisches Fachpersonal und der ärztlichen Kontrolle. Daran fehle es hier. Weder finde täglich eine ärztliche Untersuchung statt noch sei die Anordnung befristet. Die Beleidigung eines Klinikmitarbeiters im Februar 2023 und die Bedrohung von Mitarbeitern am 4. und 30. November 2023 begründeten keine unbefristete Absonderung. Auch sei das Ende der besonderen Sicherungsmaßnahme nicht dokumentiert. Da die andauernde Absonderung offenkundig gesetzeswidrig sei, werde um eine kurzfristige Bescheidung des hinsichtlich dieses Punktes gestellten Antrags auf Eilrechtsschutz gebeten.

7.

18 Mit Schreiben vom 20. März 2024 führte die Klinik aus, es werde jeden Tag ärztlich überprüft, ob die Voraussetzungen der gesonderten Unterbringung vorlägen. Die in der letzten Stellungnahme mit Daten belegten Vorkommnisse seien lediglich Beispiele dafür, dass der Beschwerdeführer seine Drohungen umsetze. Seine Hostilität den Klinikmitarbeitern gegenüber werde täglich deutlich. Es habe in den letzten Jahren zu keiner Zeit eine Distanzierung von Gewaltanwendung stattgefunden. Der Beschwerdeführer lehne weiterhin Hofgänge ab.

8.

19 Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Juni 2024 wies das Landgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Absonderung von anderen Personen als unbegründet zurück.

20 Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 BremPsychKG lägen gegenwärtig vor. Danach seien besondere Sicherungsmaßnahmen nur zulässig, wenn und solange von der untergebrachten Person eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, der Selbstverletzung, der Selbsttötung oder der Flucht ausgehe und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden könne. Als besondere Sicherungsmaßnahme sei nach Nummer 2 der Vorschrift die Absonderung von anderen untergebrachten Personen aufgeführt. Da diese Maßnahme − insbesondere, wenn sie wie vorliegend über einen erheblichen Zeitraum andauere − einen empfindlichen Eingriff in die Grundrechte des Untergebrachten darstelle, seien besonders hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen.

21 Nach Auffassung der Kammer liege auch nach diesen Maßstäben eine gegenwärtige Gefahr von gewalttätigen Handlungen gegen Personen und Sachen, die nicht anders abgewendet werden könne, vor. Der Beschwerdeführer habe, wie sich aus der Stellungnahme des Klinikums aber auch aus seinem eigenen Vorbringen ergebe, in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber den Mitarbeitern des Klinikums angewendet.So habe er zum Beispiel am 15. Februar 2023 einem Bediensteten des Klinikums erhebliche Verletzungen zugefügt, indem er diesem unvermittelt auf die Nase geschlagen und diese gebrochen habe. Auch die weiteren in der Stellungnahme der Klinik dargelegten Gewalthandlungen bestreite er in seiner Stellungnahme nicht. Vielmehr beschreibe er sie selbst sogar detailliert.

22 Die Kammer schließe sich zudem der Auffassung der Klinik an, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen gegenüber den Mitarbeitern zu rechnen sei. Der Beschwerdeführer gebe in seiner Antragsschrift vom 30. Januar 2024 selbst an mehreren Stellen ausführlich an, dass er sich in seiner Wahrnehmung nach wie vor in einem "Kampf mit dem Klinikum" befinde und zur Gewaltanwendung bereit sei. Es sei gegenwärtig nicht zu verantworten, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, in die Gewalthandlungen einbezogen oder in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer instrumentalisiert zu werden. Eine andere Möglichkeit als die Absonderung, um die Gefahr abzuwenden, sei nicht ersichtlich. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Beendigung der Absonderung zur Beendigung der von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr führen würde. Auch dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Klinik. Zudem habe er angegeben, dass er nicht mit der Klinik kooperieren werde, weil das zu seiner Unterbringung führende Verfahren rechtswidrig gewesen sei. Er gehe weiterhin davon aus, dass er nicht krank sei. "Gefälligkeiten", wie zum Beispiel einen "gut riechenden Grillteller", könne er eigenen Angaben zufolge nicht annehmen, da dies aus seiner Sicht einer Unterwerfung gleichkäme, die für ihn unter keinen Umständen in Betracht komme. An mehreren Stellen der Antragsschrift werde deutlich, dass der Beschwerdeführer jegliches Entgegenkommen als Provokation empfinde. So verstehe er etwa die offen gelassene Luke als eine Herausforderung, die letztendlich zu einem Gewaltausbruch geführt habe. Er habe in seiner Antragsschrift glaubhaft angegeben, er werde künftig jeden Versuch der Unterwerfung mit einem "Gegenschlag" beantworten.

23 Im Übrigen lägen die weiteren Voraussetzungen aus § 71 in Verbindung mit § 39 BremPsychKG vor. Die Maßnahme werde jeweils von einem Arzt oder einer Ärztin befristet angeordnet. Die Klinik verwende hierfür den Vordruck eines Meldebogens. Wie sich schlussendlich auch aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30. April 2024 ergebe, würden Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und ärztlich abgezeichnet.

9.

24 Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 erhob der Beschwerdeführer Rechtsbeschwerde.

25 Soweit ersichtlich, habe sich das Oberlandesgericht bislang noch nicht damit befasst, ob § 39 Abs. 4 BremPsychKG für besondere Sicherungsmaßnahmen im Maßregelvollzug dahingehend auszulegen sei, dass der Arzt bereits bei Beginn der angeordneten Absonderung nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG das Ende der Maßnahme festzulegen und schriftlich zu dokumentieren habe. Weiterhin fehle es an obergerichtlicher Rechtsprechung zu den Fragen, ob ein seit mehr als fünf Jahren und elf Monaten ununterbrochen täglich wiederholt angeordneter Einschluss im Einzelzimmer grundsätzlich zulässig sei, ob mit der Dauer des ununterbrochenen Zimmereinschlusses über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine stichwortartige Begründung den Anforderungen des § 39 Abs. 4 BremPsychKG genüge und ob das Bremische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten im Hinblick auf die Regelung des § 89 Abs. 2 StVollzG dahingehend auszulegen sei, dass der Zimmereinschluss nach § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfe.

26 Das Landgericht habe verkannt, dass die Absonderung lediglich zeitlich begrenzt habe angeordnet werden dürfen. Eine über einen Zeitraum von fünf Jahren und elf Monaten angeordnete Absonderung stelle keine temporäre Maßnahme, sondern eine dauerhafte Isolation dar. Die besonderen Sicherungsmaßnahmen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur dann zur Anwendung kommen, wenn eine zugespitzte Gefahrenlage zu bewältigen sei. Sie zielten darauf ab, die betreffende Person vorübergehend von den übrigen untergebrachten Personen abzusondern. Situationen wie die des Beschwerdeführers stünden unter Beobachtung der UN-Einrichtung "Nationale Stelle zur Verhütung von Folter". Deren Bericht habe bislang lediglich deshalb nicht abgeschlossen werden können, weil die Klinik entgegen § 89 BremPsychKG die Einsicht in die Patientenakte verweigere. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete nach nun bald sechs Jahren eine tiefergehende Prüfung der Notwendigkeit der ununterbrochenen Absonderung. Es sei anzunehmen, dass die langjährige Isolation die psychische Gesundheit eines Menschen verschlechtere.

10.

27 Mit Beschluss vom 16. September 2024, dem Beschwerdeführer am 26. September 2024 zugegangen, verwarf das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde als unzulässig.

28 Der Begründung der Rechtsbeschwerde lasse sich nicht entnehmen, dass ihre Zulassung geboten sei, um die Nachprüfung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Bei der von dem Beschwerdeführer aufgestellten Annahme, dass eine Absonderung lediglich zeitlich begrenzt angeordnet werden dürfe, handele es sich nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Dem Gesetz sei eine solche Begrenzung nicht zu entnehmen und es sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur beachtlich vertreten werde. Die Anordnung erfolge vielmehr auf der Grundlage des Vorliegens eine solche Absonderung erfordernder Tatsachen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Beurteilung des Vorliegens dieser Voraussetzungen handele es sich um eine tatsächliche Frage, die keine klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen aufwerfe.

11.

29 Mit Beschluss vom 28. November 2024 verwarf das Oberlandesgericht die vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 erhobene Gehörsrüge.

II.

30 Mit seiner am 28. Oktober 2024 fristgerecht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Verletzungen seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Absätze 1 und 2, Art. 19 Absätze 1 und 4 GG und Art. 3 EMRK.

31 So wie das Landgericht übersehe auch das Oberlandesgericht den schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Da er über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren daran gehindert werde, die Absonderungszelle überhaupt zu verlassen, sei er in seiner freien Entfaltung der Persönlichkeit massiv eingeschränkt (mit Verweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2017 - 2 BvR 455/17 -, Rn. 28). Dabei sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet worden. Die täglich wiederkehrende Verwendung von Textbausteinen könne eine ununterbrochene Absonderung in Form der Unterbringung in einem Einzelzimmer über einen Zeitraum von sechs Jahren nicht rechtfertigen. Vielmehr bedürfe es der Auseinandersetzung mit dem konkreten Gefährdungspotenzial. Der Rückgriff auf einen gezielten Faustschlag gegen einen Mitarbeiter, der ihn über lange Zeit provoziert habe, genüge nicht für die Annahme einer konkreten Gefahr für sämtliche Mitarbeiter. Auch die Drohungen und Beleidigungen könnten eine langjährige und ununterbrochene Absonderung nicht rechtfertigen. Die Rechtsbeschwerdeentscheidung werde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG deshalb nicht gerecht und verletze ihn in seinem Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes.

III.

32 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig, denn sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungsobliegenheiten, die sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG ergeben, nicht.

1.

33 Zu diesen Anforderungen gehört, dass sich der Beschwerdeführer mit den angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen inhaltlich auseinanderzusetzen hat (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>). Es muss deutlich werden, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 78, 320 <329>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.>; 101, 331 <345 f.>; 123, 186 <234>; 130, 1 <21>).

2.

34 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht gerecht. Er hat die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte nicht aufgezeigt.

a)

35 Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>) und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 44, 302 <305>; 69, 381 <385>; 77, 275 <284>; 134, 106 <117 Rn. 34>).

36 Der Einschluss im Maßregelvollzug stellt eine Form des Vollzugs der bereits bestehenden, richterlich angeordneten Freiheitsentziehung dar, die den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht betrifft (vgl. BVerfGE 130, 76 <111>). Allerdings berührt eine Absonderung das Grundrecht des Beschwerdeführers auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2017 - <gco-l-u>2 BvR 455/17</gco-l-u> -, Rn. 28). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Zwangsfixierungen ist die Isolierung eines Betroffenen nicht in jedem Fall als ein milderes Mittel anzusehen, weil sie im Einzelfall in ihrer Intensität einer 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung gleichkommen kann (vgl. BVerfGE 149, 293 <325 Rn. 80>). Bei unzureichender Überwachung besteht auch während der Durchführung einer Isolierung die Gefahr des Eintritts erheblicher Gesundheitsschäden für den Betroffenen (vgl. BVerfGE 149, 293 <325 Rn. 80>).

37 Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, eine besondere Sicherungsmaßnahme oder Einzelhaft länger aufrechtzuerhalten, als es notwendig oder angemessen ist (vgl. § 88 Abs. 5, § 89 Abs. 1, § 81 Abs. 2 StVollzG; vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, Rn. 22). Die Beeinträchtigungen, die besondere Sicherungsmaßnahmen für die Grundrechte des Betroffenen bedeuten, werden mit zunehmender Dauer des Vollzugs immer schwerwiegender. Dies ist bei der näheren Bestimmung der von Art. 19 Abs. 4 GG geforderten effektiven Rechtsschutzmöglichkeit gegen besondere Sicherungsmaßnahmen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, Rn. 22). Der Vollzug der Sicherungsmaßnahmen ist für den Betroffenen mit außerordentlichen Belastungen verbunden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt deswegen besonders strikte Beachtung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. April 1999 - 2 BvR 827/98 -, Rn. 31).

38 Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Maßregelvollzugseinrichtung weitere Patienten untergebracht sind, die mit dem Betroffenen zusammentreffen können. Die aus den Grundrechten dieser Personen, insbesondere ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit folgenden Schutzpflichten können einen Rechtfertigungsgrund für eine Sicherungsmaßnahme darstellen (vgl. mit Blick auf eine Zwangsbehandlung BVerfGE 158, 131 <155 Rn. 62> - Patientenverfügung im Maßregelvollzug). Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar, die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 90, 145 <195>; 115, 320 <346>; 142, 313 <337 Rn. 69>), seine körperliche Unversehrtheit und Gesundheit zu stellen, wenn dieser nicht selbst für ihre Integrität sorgen kann (so insgesamt BVerfGE 158, 131 <155 f. Rn. 62>).

b)

39 Hieran gemessen hat der Beschwerdeführer eine Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt. Das Landgericht ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Absonderung des Beschwerdeführers von anderen untergebrachten Personen gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BremPsychKG vorlagen.

aa)

40 Unter Hinweis auf die Stellungnahme des Klinikums und das Schreiben des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2024 hat das Landgericht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit mehrfach Gewalt gegenüber Mitarbeitern der Klinik angewendet. In diesem Zusammenhang hat es darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer, der sich in seiner Wahrnehmung in einem ständigen Kampf mit dem Klinikum befinde, die Vorfälle nicht bestritten, sondern detailliert beschrieben habe. Auch die Annahme, dass die Beendigung der Absonderung von dem Beschwerdeführer entweder als Versuch, eine Unterwerfung herbeizuführen, oder als Provokation aufgenommen werde, hat das Landgericht nachvollziehbar unter Verweis auf konkrete Beispiele begründet. Darüber hinaus hat das Landgericht das Vorhandensein milderer Mittel unter Hinweis auf die fehlende Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers abgelehnt. Die Annahme des Klinikums und des Landgerichts, wonach weiterhin mit erheblichen Gewaltausbrüchen zu rechnen sei, begegnet daher insgesamt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

bb)

41 Der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers lässt eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen vermissen. Sein Vorbringen erschöpft sich in dem Einwand, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei nicht beachtet worden. Seine Ausführungen vermögen die Bewertung des Klinikums und des Landgerichts, wonach nicht verantwortet werden könne, andere untergebrachte Personen der Gefahr auszusetzen, von den zu erwartenden Gewalthandlungen des Beschwerdeführers betroffen oder durch ihn für den "Kampf gegen die Klinik" instrumentalisiert zu werden, nicht infrage zu stellen. Zu den durch das Klinikum angeführten Sicherheitsbedürfnissen trägt er nichts vor.

42 Schließlich setzt er sich auch nicht hinreichend damit auseinander, dass nach Ansicht des Landgerichts die formellen Voraussetzungen der Anordnung der Absonderung vorgelegen hätten. Sein diesbezüglicher fachgerichtlicher Vortrag zielt allein darauf ab, dass in den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Formularen mit dem Titel "Meldebogen bei freiheitseinschränkender Maßnahme" oben rechts das Formularfeld "Ende" der Maßnahme nicht ausgefüllt worden ist und dass in dem Feld "Auslösende Situation" lediglich Stichworte eingetragen worden sind, welche die Absonderungen an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen begründen sollen. Wie vom Landgericht festgestellt, ergibt sich jedenfalls aus der unteren Spalte der Meldebögen, dass Beginn, Ende und Dauer der Maßnahme - in der Regel 24 Stunden - in der unteren Spalte des Meldebogens eingetragen und von dem Arzt abgezeichnet worden sind.

c)

43 Verletzungen der Menschenwürde, der Menschenrechte und des Rechts auf körperliche Unversehrtheit behauptet der Beschwerdeführer lediglich pauschal und unsubstantiiert. Eine Verletzung des von ihm angeführten Art. 3 EMRK kann grundsätzlich nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG). Allerdings sind die Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei der Auslegung der Grundrechte zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 83, 119 <128>; 111, 307 <322 f.>; 120, 180 <200 f.>; 128, 326 <369 f.>; 148, 296 <351 Rn. 128>; 158, 1 <36 f. Rn. 69 ff.> - Ökotox-Daten; 163, 363 <451 Rn. 166> - EPA). Der Beschwerdeführer trägt hierzu allerdings weder näher vor noch ist eine Verletzung ersichtlich.

44 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Strafvollzug stellt eine Einzelhaft nicht per se eine Verletzung von Art. 3 EMRK dar (vgl.nur EGMR, Rohde v. Denmark, 21.07.2005, 69332/01, § 93; EGMR <GK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450/00, § 138; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242/07, § 64; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501/20 u.a., § 123).Erforderlich sei eine Gesamtbetrachtung der Umstände der Freiheitsentziehung und ihrer Auswirkungen auf den Betroffenen, insbesondere auch hinsichtlich der Dauer und des verfolgten Ziels(vgl. EGMR <GK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450/00, §§ 136 ff.; EGMR, Rzakhanov v. Azerbaijan, 04.07.2013, 4242/07, § 64;Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501/20 u.a., § 122 f.). Ohne geistige und physische Stimulation werde eine Einzelhaft langfristig schädliche Auswirkungen haben, die zu einer Verschlechterung der kognitiven und sozialen Fähigkeiten führen könnten (vgl. EGMR, Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501/20 u.a., § 124). Einzelhaft dürfe nicht auf unbestimmte Zeit angeordnet werden; sie müsse auf triftigen Gründen beruhen und dürfe nur ausnahmsweise angeordnet werden. Außerdem müsse ein System zur regelmäßigen Überprüfung des körperlichen Zustands errichtet werden. Es sei von wesentlicher Bedeutung, dass ein Gefangener die Möglichkeit habe, die Begründetheit einer längeren Einzelhaft durch eine unabhängige Justizbehörde überprüfen zu lassen(vgl. EGMR <GK>, Ramirez Sanchez v. France, 04.07.2006, 59450/00, §§ 139, 145; EGMR, Onoufriou v. Cyprus, 07.01.2010, 24407/04, § 71; Gorbulya v. Russia, 31535/09, 06.03.2014, § 77; Schmidt and Šmigol v. Estonia, 28.11.2023, 3501/20 u.a., § 127). Auch mit Blick auf Absonderungen in einem Krankenhaus machte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte deutlich, dass keine ernsthafte Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bestehe, wenn die Absonderung überwacht werde und die Bedingungen der Absonderung auf den jeweiligen Patienten ausgerichtet würden, weil durch diese Faktoren die Wahrscheinlichkeit einer physischen oder psychischen Verschlechterung bei einem abgesonderten Patienten erheblich minimiert werde (vgl. EGMR, Munjaz v. The United Kingdom, 17.07.2012, 2913/06, § 52 f.).

45 Erforderlich ist demnach eine Betrachtung der Gesamtumstände, die die Einzelhaft beziehungsweise die Absonderung prägen. Hieran gemessen ist auf Grundlage des Beschwerdevortrags eine Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ersichtlich. Zwar dauerte die Absonderung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung seit mehr als fünf Jahren an. Dem steht aber - den nachvollziehbaren Ausführungen des Landgerichts zufolge - seine unverändert fortbestehende, außergewöhnlich hohe Gefährlichkeit für das Klinikpersonal und die Mituntergebrachten gegenüber. Sämtliche Versuche, auf ihn zuzugehen und die Bedingungen seiner Unterbringung auf diese Weise zu verbessern, sind in der Vergangenheit gescheitert. Wie sich auch aus den vorgelegten fachgerichtlichen Unterlagen ergibt, hat die Klinik dem Beschwerdeführer zahlreiche Angebote unterbreitet, die er allesamt nicht angenommen hat, darunter beispielsweise auch Hofgänge. Schließlich erwägt die Klinik offenbar eine Verlegung des Beschwerdeführers. Mit all dem setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auseinander.

d)

46 Die Kammer weist gleichwohl darauf hin, dass angesichts der erheblichen Dauer der Absonderung und des damit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs von Verfassungs wegen jede Möglichkeit zur Reduzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers ergriffen werden muss. Dazu kann es - zumal mit zunehmender Dauer der Absonderung - auch gehören, in Bezug auf das der Gefährlichkeit zugrundeliegende Krankheitsbild möglichen Differenzialdiagnosen, wie sie etwa das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 28. Februar 2019 nahelegt, nachzugehen, jedenfalls soweit sie einen alternativen Therapieansatz bieten.

47 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

48 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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