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2 BvR 1547/20
GegenstandNichtannahme einer mangels Rechtswegerschöpfung unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Klageerzwingungssache
Aktenzeichen
2 BvR 1547/20
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
14. März 2021
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
1Die Verfassungsbeschwerde ist, ohne dass es einer Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf, nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
2Die Verfassungsbeschwerde wird dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gerecht (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschwerdeführer hat den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft, da er gegen den angegriffenen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 4. Juni 2020 - trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung - keinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) gestellt beziehungsweise nicht den Privatklageweg (§ 172 Abs. 2 Satz 3 StPO) beschritten hat.