2 BvR 1513/25
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Erteilung von Einreisevisa bzw der Verbescheidung von Visumsanträgen - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität bzw wegen unzureichender Substantiierung
Aktenzeichen
2 BvR 1513/25
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
15. Dezember 2025
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Entscheidungsgründe
1.

1 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie ist unzulässig.

2 Soweit die Beschwerdeführenden die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung der beantragten Visa begehren, wahrt die Verfassungsbeschwerde nicht den Grundsatz der Subsidiarität und die sich aus den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Anforderungen an die Substantiierung (vgl. insoweit bereits BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2025 - 2 BvR 1511/25 -, Rn. 37 ff.).

3 Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Bescheidung der Visaanträge (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2002 - 1 BvR 819/01 u.a. -, Rn. 25 f.) ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden weiterhin beschwert sein könnten, nachdem die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Islamabad mit Bescheiden vom 11. Dezember 2025 über die Visaanträge entschieden hat.

2.

4 Der unmittelbaren Einbeziehung der ablehnenden Bescheide vom 11. Dezember 2025 in das vorliegende Verfassungsbeschwerdeverfahren stehen das Gebot materieller Subsidiarität und die fehlende Erschöpfung des Rechtswegs entgegen (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

3.

5 Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

6 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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