1 Die Ablehnungsgesuche gegen den Richter Harbarth und die Richterinnen Ott und Härtel werden als unzulässig verworfen.
2 Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12>; BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 <5 Rn. 12>).
3 Die offensichtliche Unzulässigkeit der Anträge auf Ablehnung des Richters Harbarth und der Richterinnen Ott und Härtel ergibt sich daraus, dass diese nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen sind. Sie gehören allesamt nicht der 2. Kammer des Zweiten Senats an.