3 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg (§ 93 Abs. 2 BVerfGG). Ein Fall der unverschuldeten Fristversäumnis ist nicht glaubhaft dargelegt worden. Das vorgelegte, als "Ärztliches Attest" titulierte Schreiben vom 21. Juni 2018 ist zu unbestimmt und lässt eine medizinisch begründete Verhinderung der Beschwerdeführerin nicht erkennen. Die behauptete ärztliche Verordnung von Bettruhe und Unterlassen jeglicher Auseinandersetzung mit dem Rehabilitierungsverfahren bis zum 19. Juni 2018 geht aus dem Schreiben nicht hinreichend glaubhaft hervor.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.