2 BvR 130/24
Gegenstand Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde in einer Strafsache - Verfehlung der Begründungs- und Substantiierungsanforderungen - Tenorbegründung
Aktenzeichen
2 BvR 130/24
Gericht
BVerfG 2. Senat 1. Kammer
Datum
04. März 2024
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ankommt. Sie genügt den Darlegungs- und Substantiierungserfordernissen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz offensichtlich nicht.

Entscheidungsgründe

1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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