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2 BvR 130/10
GegenstandGegenstandswertfestsetzung und Anordnung der Kostenerstattung im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Aktenzeichen
2 BvR 130/10
Gericht
BVerfG 2. Senat 1. Kammer
Datum
21. Oktober 2010
Dokumenttyp
Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen
Tenor
Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung zu erstatten (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 4.000
€ (in Worten: viertausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; vgl. auch BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).
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