2 BvR 1225/24
Gegenstand Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ablehnung eines Antrags auf Beistandszulassung gem § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG
Aktenzeichen
2 BvR 1225/24
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
18. November 2024
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Der Antrag auf Zulassung von Frau (…) als Beistand der Beschwerdeführerin zu 1. wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1 Dem konkludent gestellten Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 2021 - 1 BvR 1755/20 -, Rn. 1 m.w.N.). Vorliegend ist nicht dargelegt, warum es der Beschwerdeführerin zu 1. unzumutbar wäre, sich durch einen Rechtsanwalt (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) vertreten zu lassen. Der nicht weiter belegte Hinweis, sie habe im Ausgangsverfahren keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt finden können, reicht hierfür nicht aus.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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