2 BvR 1216/19
Gegenstand Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigung - hier: Aufhebung der angegriffenen Entscheidung durch Landesverfassungsgericht - Tenorbegründung
Aktenzeichen
2 BvR 1216/19
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
04. Oktober 2020
Dokumenttyp
Kammerbeschluss
Tenor

Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen in vollem Umfang zu erstatten.

Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde wäre - entsprechend der teilweisen Stattgabe der Landesverfassungsbeschwerde - im gleichen Umfang erfolgreich gewesen (vgl. BVerfGE 85, 109 <115 f.>). Soweit der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen die Landesverfassungsbeschwerde als unzulässig verworfen hat, ist der verworfene Teil von untergeordneter Bedeutung (vgl. BVerfGE 86, 90 <122>).

Entscheidungsgründe

1 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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