2 BvR 1209/23
Gegenstand Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für Verfassungsbeschwerde bzgl Zweitstimmendeckungsverfahren bei Bundestagswahlen nach Senatsurteil vom 30.07.2024 (2 BvF 1/23 ua) - Ablehnung der Auslagenerstattung gem § 34a Abs 3 BVerfGG
Aktenzeichen
2 BvR 1209/23
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
29. Juli 2024
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe
I.

1 Die Verfassungsbeschwerde, eingegangen am 26. August 2023, richtet sich gegen Be­stimmungen des Bundeswahlgesetzes, die das Verfahren der Zweitstimmendeckung regeln.

II.
1.

2 Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht mehr vor. Die Verfassungsbeschwerde hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführenden angezeigt, weil sie aufgrund entfallenen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist.

a)

3 Die mit der Verfassungsbeschwerde angestrebte verfassungsrechtliche Überprüfung des Zweitstimmendeckungsverfahrens aufgrund des Bundeswahlgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023 (BGBl I Nr. 147, berichtigt durch Nr. 198, im Folgenden: BWahlG) hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 30. Juli 2024 - 2 BvF 1/23 u.a. - vorgenommen. § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 BWahlG sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

b)

4 Für eine auf denselben Gegenstand zielende verfassungsgerichtliche Entscheidung über die im Wesentlichen inhaltsgleichen Grundrechtsrügen besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 10. August 2017 - 1 BvR 571/16 -, Rn. 17; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Fe­bruar 2020 - 2 BvR 1494/16 -, Rn. 5 f.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2021 - 1 BvR 487/20 u.a. -, Rn. 5 f.).

5 Soweit der Beschwerdeführende weitergehende Gesichtspunkte einwendet, ist die Verfassungsbeschwerde auch nicht hinreichend substantiiert (zu den Anforderungen vgl. BVerfGE 140, 229 <232 Rn. 9>; 163, 165 <210 Rn. 75> m.w.N.). Die entsprechenden Ausführungen greifen die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts zum negativen Stimmgewicht (BVerfGE 121, 266 <294 ff.>; 131, 316 <340 ff.>) nicht zutreffend auf. Dass eine solche Beeinträchtigung der Wahlgleichheit vorliegen könnte, erschließt sich daher schon im Ansatz nicht.

2.

6 Eine Erstattung der Auslagen gemäß § 34a BVerfGG kommt nicht in Betracht.

a)

7 Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Waren die maßgeblichen Rechtsfragen zum Zeitpunkt der Erhebung der Verfassungsbeschwerde noch nicht geklärt, kommt eine Erstattung der Auslagen in Betracht, wenn sie Aussicht auf Erfolg hatte (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>). Legt ein Betroffener jedoch Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfahren anhängig sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war. Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 <123, 125 f.>; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. April 2018 - 1 BvR 790/12 -, Rn. 9).

b)

8 So liegt es hier. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Zweitstimmendeckungsverfahren hätte bereits nicht zum Erfolg geführt. Zudem wurde bereits am 14. Juni 2023 und damit vor Einreichung der Verfassungsbeschwerde in der Presse breit über die Organklage der CSU (2 BvE 1/23) und den Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung (2 BvF 1/23) berichtet.

3.

9 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

10 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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