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Aktenzeichen | 2 BvR 1155/23 |
Gericht | BVerfG 2. Senat 2. Kammer |
Datum | 29. Juni 2025 |
Dokumenttyp | Stattgebender Kammerbeschluss |
Der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 25. Juli 2023 - 702 XIV(B) 15/23 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und wird aufgehoben. Damit wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. August 2023 - 702 XIV(B) 15/23 - gegenstandslos.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.
1 Der Beschwerdeführer wurde mit einem als "Vollmacht" übertitelten Schreiben vom 22. Juni 2023 unter anderem als Vertrauensperson im Sinne des Art. 104 Abs. 4 GG eines marokkanischen Staatsangehörigen benannt, gegen den das Amtsgericht am 17. Mai 2023 die Abschiebungshaft angeordnet hatte.
2 Als Vertrauensperson wandte sich der Beschwerdeführer an das Amtsgericht, beantragte Haftaufhebung, Akteneinsicht und die Fortsetzung des Verfahrens als Feststellungsverfahren für den Fall der Haftentlassung.
3 Mit angegriffenem Beschluss vom 25. Juli 2023 wies das Amtsgericht den Beschwerdeführer als Vertrauensperson auf Grundlage von § 10 Abs. 3 FamFG zurück.
4 Das Gericht verkenne nicht, dass der Bundesgerichtshof die Benennung der Vertrauensperson durch den Betroffenen auch ohne besonderes Näheverhältnis ausreichen lasse. Auch bei weiter Auslegung der Norm könne die alleinige Auflistung als Vertrauensperson in einer für eine Vielzahl von Fällen vorformulierten Mustervollmacht jedoch nicht ausreichen.
5 Eine dagegen gerichtete Anhörungsrüge wies das Amtsgericht mit angegriffenem Beschluss vom 2. August 2023 zurück.
6 Klarstellend werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht als Bevollmächtigter, sondern als Vertrauensperson zurückgewiesen worden sei. Auch dies richte sich nach § 10 FamFG.
7 Am 17. August 2023 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhoben. Er rügt die Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG.
8 Das Amtsgericht verstoße gegen das Willkürverbot. Das Amtsgericht habe den Beschwerdeführer willkürlich nicht als Verfahrensbeteiligten im Sinne der §§ 7, 418 FamFG, sondern als Bevollmächtigten nach § 10 FamFG behandelt. Da nach § 10 Abs. 3 FamFG die Entscheidung vom 25. Juli 2023 unanfechtbar sei, sei dem Beschwerdeführer das Rechtsmittel gegen die Entscheidung genommen. Zudem sei die Ablehnung mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inhaltlich falsch.
9 Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen und die Stadt Gelsenkirchen haben Gelegenheit erhalten, sich zum Verfahren zu äußern.
10 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung liegen vor. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers - namentlich von Art. 3 Abs. 1 GG - angezeigt. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt; die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.
11 Die Verfassungsbeschwerde wahrt den sich aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>; 112, 50 <60>; 134, 106 <115>; 134, 242 <285 Rn. 150>; stRspr).
12 Der Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen, sie anstelle oder gleichsam wahlweise neben einem möglicherweise statthaften Rechtsmittel zuzulassen (vgl. BVerfGE 1, 5 <6>; 1, 97 <103>). Es ist daher geboten und einem Beschwerdeführer auch zumutbar, vor der Einlegung einer Verfassungsbeschwerde die Statthaftigkeit weiterer einfachrechtlicher Rechtsbehelfe zu prüfen und von ihnen auch Gebrauch zu machen, wenn sie nicht offensichtlich aussichtslos sind (vgl. BVerfGE 28, 1 <6>). Die Aussichtslosigkeit eines Rechtsbehelfs ist offensichtlich, wenn der Beschwerdeführer darüber nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht im Ungewissen sein konnte (BVerfGK 11, 203 <205>; vgl. auch BVerfGE 134, 242 <285 f. Rn. 151>), wenn also eine andere Beurteilung schlechterdings unvertretbar ist. Die Einlegung eines Rechtsmittels ist dem Beschwerdeführer daher regelmäßig zumutbar, wenn die Zulässigkeit des Rechtsmittels unterschiedlich beurteilt werden kann, da in solchen Fällen die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG mit der Zurückweisung des Rechtsmittels neu in Lauf gesetzt wird (vgl. BVerfGE 16, 1 <2 f.>; 47, 168 <175>). Es ist grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, über Zulässigkeitsfragen nach einfachem Recht unter Berücksichtigung der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 68, 376 <381>). Wird das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil die Gerichte die Zulässigkeitsfrage zuungunsten eines Beschwerdeführers beurteilen, bleibt es ihm unbenommen, nach Ergehen einer letztinstanzlichen Entscheidung innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG Verfassungsbeschwerde einzulegen und etwaige Grundrechtsverletzungen durch eine vorangegangene Sachentscheidung zu rügen (vgl. BVerfGE 68, 376 <381>).
13 Daran gemessen ist es unschädlich, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschluss vom 25. Juli 2023 nicht die sofortige Beschwerde nach § 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG in Verbindung mit den §§ 567 bis 572 ZPO erhoben hat. Denn der angegriffene Beschluss wurde ausdrücklich als unanfechtbarer Beschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FamFG erlassen. Dass gegen solche Beschlüsse kein Rechtsmittel statthaft ist, ergibt sich unmissverständlich aus dem Gesetz. Auf die Anhörungsrüge hin bestätigte das Amtsgericht nochmals explizit, dass sich die Zurückweisung des Beschwerdeführers nach dieser Norm richte. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich der - anwaltlich nicht vertretene und juristisch nicht ersichtlich vorgebildete - Beschwerdeführer durch den klaren Gesetzeswortlaut an der Erhebung einer sofortigen Beschwerde gehindert sah. Anders als in Fällen, in denen die Statthaftigkeit eines Rechtsmittels fraglich ist oder die Erfolgsaussichten eines statthaften Rechtsmittels zweifelhaft, durfte der Beschwerdeführer mit Gewissheit davon ausgehen, dass eine gleichwohl erhobene sofortige Beschwerde - oder jedes sonstige Rechtsmittel - gegen den auf Grundlage von § 10 Abs. 3 FamFG ergangenen Beschluss als unstatthaft zurückgewiesen werden würde. Es war ihm nicht zuzumuten, sich (schon) zur Erschöpfung des Rechtswegs über die ausdrückliche und auf entsprechenden Vorhalt hin nochmals bestätigte Wahl der Rechtsgrundlage des Amtsgerichts hinwegzusetzen, auch wenn er diese der Sache nach für grob fehlerhaft hielt.
14 Der Beschluss des Amtsgerichts vom 25. Juli 2023 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
15 Die Auslegung des Fachrechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür zuständigen Gerichte und daher der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; ein verfassungsgerichtliches Eingreifen gegenüber Entscheidungen der Fachgerichte kommt nur in seltenen Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner Bedeutung als Willkürverbot in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>). Dieses zieht der Rechtsprechung bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts allerdings nur gewisse äußerste Grenzen (vgl. BVerfGE 42, 64 <73>). Gegen dieses allgemeine Willkürverbot wird nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>), etwa wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder die Norm in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewandt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 27. Mai 2020 - 2 BvR 2054/19 -, Rn. 35).
16 Das Amtsgericht hat gegen diese Maßgaben verstoßen, weil die Rechtsgrundlage des § 10 Abs. 3 FamFG, auf die sich der Beschluss vom 25. Juli 2023 stützt, - zumal in der hier gewählten direkten Anwendung - offensichtlich nicht einschlägig ist. Denn sie bezieht sich auf Rechtsanwälte und Bevollmächtigte. Die Entscheidung über die im Ermessen des Gerichts stehende Beteiligung von Vertrauenspersonen nach § 418 Abs. 3 (hier: Nr. 2) FamFG - auf diese Norm hat auch das Amtsgericht abgestellt - richtet sich im Versagungsfalle dagegen nach § 7 Abs. 5 FamFG - mit der Konsequenz, dass gegen eine solche Entscheidung (anders als bei dem Beschluss nach § 10 Abs. 3 FamFG) das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung gestanden hätte (§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG). Abgesehen vom Grundsatz "iura novit curia" ist der Fehlgriff der Rechtsgrundlage augenfällig, weil sowohl § 418 als auch § 7 FamFG mit "Beteiligte" überschrieben sind, § 10 FamFG dagegen mit "Bevollmächtigte". Den mit der Anhörungsrüge erfolgten Verweis des Beschwerdeführers auf den offenkundigen Rechtsfehler nahm das Gericht nicht etwa zum Anlass, seinen Fehler - gegebenenfalls unter Auslegung der Anhörungsrüge als Gegenvorstellung - zu korrigieren, sondern es insistierte im Anhörungsrügebeschluss ohne jedes inhaltliche Argument ausdrücklich darauf, dass sich auch die Zurückweisung von Vertrauenspersonen nach § 10 FamFG richte. Die unbegründete und in keiner Weise nachvollziehbare Wahl der falschen Rechtsgrundlage stellt einen so eklatanten Rechtsverstoß dar, dass die äußerste Grenze, die das Willkürverbot der Anwendung einfachen (Prozess-)Rechts durch die Fachgerichte setzt, überschritten ist.
17 Die angefochtene Entscheidung beruht auch offensichtlich auf dem Verfassungsverstoß. Bei Heranziehung der richtigen Rechtsgrundlage hätte dem Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde offen gestanden, um die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen und seine Kritik in der Sache dort vorzubringen.
18 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.