7 Soweit das Landgericht die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers mit der Begründung abweist, dass ein Verschulden des Anstaltsleiters bei Anwendung der sogenannten Kollegialgerichtsrichtlinie des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 73, 161 <164>) nicht vorliege, ist die Argumentation verfassungsrechtlich bedenklich. Das Landgericht erkennt selbst, dass diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht gilt. Das Gericht erkennt auch, dass die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer jeweils von einem Einzelrichter stammen. Es ist daher unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar, wenn das Landgericht dennoch - unter Heranziehung von § 196 Abs. 1 GVG - zur Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie gelangt, weil sich zweimal nacheinander jeweils ein Einzelrichter der Strafvollstreckungskammer mit der Sache auseinandergesetzt habe und beide zu dem Ergebnis gekommen seien, dass die Durchsuchung rechtmäßig gewesen sei. Unabhängig davon, dass bei diesem Verständnis die innere Rechtfertigung für die Anwendung der Kollegialgerichtsrichtlinie (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1983 - III ZR 41/82 -, juris, Rn. 20) entfiele, hat das einzige mit der Sache befasste Kollegialgericht, das Oberlandesgericht Karlsruhe, beide Beschlüsse der Strafvollstreckungskammern aufgehoben und die Maßnahme als rechtswidrig angesehen.