1 Der Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision der Richterin Ott bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht Mitglied des für die Verfassungsbeschwerde zuständigen Zweiten Senats und damit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 -, juris, Rn. 3).