2 BvR 1076/25
Gegenstand Nichtannahme einer nicht den Begründungsanforderungen der §§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG genügenden Verfassungsbeschwerde - Hinweis auf mögliche Interessenkollision einer nicht zur Entscheidung berufenen Richterin bedarf keiner Entscheidung
Aktenzeichen
2 BvR 1076/25
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
31. März 2026
Dokumenttyp
Nichtannahmebeschluss
Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Der Hinweis auf eine mögliche Interessenkollision der Richterin Ott bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht Mitglied des für die Verfassungsbeschwerde zuständigen Zweiten Senats und damit nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 -, juris, Rn. 3).

2.

2 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie entgegen § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht substantiiert begründet ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.

3 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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