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2 BvQ 96/21
GegenstandErfolgloser Eilantrag auf Aussetzung der §§ 7e Abs 2 Nr 2, 7g AtG bis zur Entscheidung über anhängige Verfahren - mangelnde Darlegung einer Verletzung in eigenen Rechten (§ 90 Abs 1 BVerfGG)
Aktenzeichen
2 BvQ 96/21
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
18. November 2021
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache gegen die beanstandeten Vorschriften des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes (18. AtGÄndG) weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. April 2018 - 2 BvQ 35/18 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1). Insbesondere hat der Antragsteller eine Verletzung in eigenen Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht nachvollziehbar dargetan.
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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