2 Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie weder den allgemeinen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen an ihre Begründung (vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>) noch den strengen Voraussetzungen für eine Aktivierung der Identitätskontrolle (vgl. BVerfGE 140, 137 <341 f. Rn. 50 f.>) genügt. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, im Einzelnen substantiiert darzulegen, inwieweit im konkreten Fall die durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Garantie der Menschenwürde möglicherweise verletzt ist. Zudem hat er für eine verantwortliche verfassungsrechtliche Überprüfung wesentliche Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt. Ohne Kenntnis der fachgerichtlichen Schriftsätze kann das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht dahingehend überprüft werden, ob dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität Genüge getan worden ist.
3 Deshalb muss offenbleiben, ob das Oberlandesgericht in dem angegriffenen Beschluss Bedeutung und Tragweite der Menschenwürde des Beschwerdeführers aus Art. 1 Abs. 1 GG verkannt hat, indem es den einseitigen, hinsichtlich der konkreten Haftbedingungen nicht näher ausdifferenzierten Vorbehalt in der angekündigten Bewilligungsentscheidung rechtlich gleich einer Zusicherung behandelt und für ausreichend erachtet hat (vgl. BVerfGK 13, 557 <560 f.>), obwohl das Gericht zuvor ergänzende Informationen der rumänischen Behörden hinsichtlich der den Beschwerdeführer nach seiner Überstellung wahrscheinlich erwartenden Haftbedingungen nicht eingeholt hat.
4 Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.