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2 BvQ 62/22
GegenstandErfolgloser Eilantrag bzgl staatsanwaltschaftlicher Maßnahmen in einem Ermittlungsverfahren
Aktenzeichen
2 BvQ 62/22
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
11. Juli 2022
Dokumenttyp
Einstweilige Anordnung
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung, dass die in der zugehörigen Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2). Der Antragsteller bezeichnet bereits keinen konkreten, der Staatsanwaltschaft Berlin eindeutig zurechenbaren Hoheitsakt, der Gegenstand einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sein könnte. Ist eine anzugreifende Ermittlungsmaßnahme nicht hinreichend dargelegt, so erweist sich auch die Rüge, die Staatsanwaltschaft Berlin habe in verfassungswidriger Weise die Erteilung von darauf bezogenen Auskünften und die Gewährung von Akteneinsicht verweigert, als unsubstantiiert.
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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