Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
2 BvQ 6/24
GegenstandErfolgloser Eilantrag bzgl Kosten in einem Strafverfahren - Antragstellung per E-Mail formunwirksam - zudem unzureichende Antragsbegründung
Aktenzeichen
2 BvQ 6/24
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
28. Januar 2024
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. Die Antragstellung per E-Mail war formunwirksam. Zudem wurde der Antrag nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 - 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2). Weder bezeichnete der Antragsteller den genauen Beschwerdegegenstand, noch legte er nachvollziehbar dar, in welchem Grundrecht er sich verletzt sieht.
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.