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2 BvQ 55/22
GegenstandErfolgloser Eilantrag in einer strafprozessualen Sache - Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht dargelegt
Aktenzeichen
2 BvQ 55/22
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
05. Juli 2022
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1 und vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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