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2 BvQ 45/22
GegenstandErfolgloser Eilantrag auf Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins - mangelnde Darlegung zur Zulässigkeit und Begründetheit der Hauptsache
Aktenzeichen
2 BvQ 45/22
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
24. Mai 2022
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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