4 Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.
5 Ein auf der Grundlage des Vortrags der Antragstellerin noch einzuleitendes Organstreitverfahren wäre unzulässig. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht in einer den Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise dargelegt.
6 Hinsichtlich der in einem etwaigen Hauptsacheverfahren anzuwendenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe für die Beibringung von Unterstützungsunterschriften wird auf den Beschluss des Zweiten Senats vom 13. April 2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 - verwiesen.
7 Die Antragstellerin setzt sich mit diesen Maßstäben nicht auseinander. Sie erkennt nicht den - auch unter Pandemiebedingungen bestehenden - Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zur Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes, sondern behauptet lediglich, dass die Befreiung von der Beibringung von Unterstützungsunterschriften unter den gegebenen Bedingungen zwingend sei und das Bundeswahlgesetz entsprechend geändert werden müsse. Auf die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Erfordernisses der Beibringung von Unterstützungsunterschriften gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 2 BWahlG geht die Antragstellerin nicht ansatzweise ein. Dem Vortrag der Antragstellerin fehlt es damit an der gebotenen verfassungsrechtlichen Substantiierung.