1 Das Begehren der Antragstellerin ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszulegen. Dies gilt trotz ihres ergänzenden Hinweises im Schriftsatz vom 31. Dezember 2021, sie habe einen solchen Antrag nicht gestellt. Denn sie hatte zuvor in ihrem Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 beantragt, die Zwangsvollstreckung (auch) gegen die Antragstellerin "mit sofortiger Wirkung einzustellen und den (…) Räumungstermin (…) mit sofortiger Wirkung abzusagen". Dieses Begehren hat sie der Sache nach trotz ihres - nur ergänzenden - Hinweises im Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 aufrechterhalten. Dies folgt aus ihrer in demselben Schriftsatz gleichwohl enthaltenen Anregung, einem Rechtsanwalt der Gegenseite mitzuteilen, dieser solle seine bisherigen Vollstreckungsaufträge zurücknehmen. Auch hat sie in einem weiteren Schriftsatz vom 31. Dezember 2021 den Antrag gestellt, das Bundesverfassungsgericht möge "kurz und schnell" schriftlich bestätigen, dass im Januar 2022 keine Vollstreckung durchgeführt werde.