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2 BvQ 103/21
GegenstandEilantrag mangels hinreichender Antragsbegründung erfolglos - unzureichender Vortrag zur Zulässigkeit und Begründetheit eines Hauptsacheantrags
Aktenzeichen
2 BvQ 103/21
Gericht
BVerfG 2. Senat 3. Kammer
Datum
21. Dezember 2021
Dokumenttyp
Ablehnung einstweilige Anordnung
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
1Der Antrag ist unzulässig. Es fehlt an einem hinreichend substantiierten Vortrag zu den Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 BVerfGG, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt hat, dass ein Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Juli 2021 - 2 BvQ 62/21 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2021 - 2 BvQ 47/21 -, Rn. 1).
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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