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2 BvL 2/21
GegenstandSenatsbeschluss: Parallelentscheidung
Aktenzeichen
2 BvL 2/21
Gericht
BVerfG 2. Senat 2. Kammer
Datum
08. Juni 2021
Dokumenttyp
Kammerbeschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Das Verfahren hat sich erledigt.
Entscheidungsgründe
1Mit Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. - hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mietenbegrenzung vom 11. Februar 2020 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 22. Februar 2020 S. 50) für mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt (§ 31 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Nr. 11 BVerfGG). Damit hat sich die Richtervorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG erledigt.
2Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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