2 BvL 12/23
Gegenstand Unzulässige Richtervorlage zur Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs 1 S 1 IfSG mit den Anforderungen des Parlamentsvorbehalts - sowie zur Frage der Vereinbarkeit einer infektionsschutzrechtlichen, bußgeldbewerten Maskenpflicht mit den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art 103 Abs 2 GG) - unzureichende Darlegungen des Vorlagebeschlusses zur Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Normen
Aktenzeichen
2 BvL 12/23
Gericht
BVerfG 2. Senat 1. Kammer
Datum
01. Juli 2025
Dokumenttyp
Kammerbeschluss
Tenor

Die Vorlage ist unzulässig.

Entscheidungsgründe

1 Die Vorlage betrifft zum einen die Frage, ob § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der am 16. Mai 2020 geltenden Fassung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG folgenden Parlamentsvorbehalt vereinbar sei, zum anderen, ob die Bußgeldbewehrung eines Verstoßes gegen das auf § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG gestützte, in § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW geregelte Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung, jeweils in der am 16. Mai 2020 geltenden Fassung, den Anforderungen des aus Art. 103 Abs. 2 GG folgenden besonderen Bestimmtheitsgebots entspreche.

I.
1.

2 Mit Urteil vom 9. Dezember 2020 verurteilte das Amtsgericht Stuttgart (im Folgenden: Amtsgericht) den Betroffenen wegen vorsätzlichen Nichttragens einer Mund-Nase- Bedeckung gemäß § 73 Abs. 1a Nr. 24 in Verbindung mit § 32 Satz 1, § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts habe sich der Betroffene am 16. Mai 2020 an der Stadtbahnhaltestelle Charlottenplatz in Stuttgart aufgehalten, ohne eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, obwohl die Corona-Verordnung, wie er gewusst habe, eine Pflicht zum Tragen einer solchen vorgesehen habe und ihm das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch zumutbar gewesen sei.

2.

3 Gegen dieses Urteil beantragte der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Dezember 2020 die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

3.

4 Mit Beschluss vom 5. April 2023 ließ das Oberlandesgericht Stuttgart (im Folgenden: Oberlandesgericht) durch den Einzelrichter gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1, § 80a Abs. 1 OWiG die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zu und übertrug die Sache gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Bußgeldsenat.

4.

5 Mit Beschluss vom 26. April 2023 setzte das Oberlandesgericht sodann das Verfahren aus und ordnete die Vorlage der Akten an das Bundesverfassungsgericht an zur Entscheidung der Fragen, ob zum einen § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der am 16. Mai 2020 geltenden Fassung mit dem aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG folgenden Parlamentsvorbehalt vereinbar sei, zum anderen die Bußgeldbewehrung des Verstoßes gegen das auf § 28 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Satz 1 und § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG gestützte Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung, jeweils in der am 16. Mai 2020 geltenden Fassung, den Anforderungen des sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden besonderen Bestimmtheitsgebots entspreche.

II.

6 Zur Begründung des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 26. April 2023 führt das Oberlandesgericht im Wesentlichen Folgendes aus:

7 Die Beantwortung der beiden Vorlagefragen sei für die Entscheidung des Senats über die zugelassene Rechtsbeschwerde entscheidungserheblich. Denn sollte die zur Prüfung gestellte Ermächtigungsnorm verfassungsgemäß sein, wäre dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zu entsprechen, den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Allerdings genüge § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der am 16. Mai 2020 geltenden Fassung im Hinblick auf das bußgeldbewehrte Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW nicht den Anforderungen gemäß Art. 103 Abs. 2 GG. Dem Wortlaut der genannten Ermächtigungsnorm lasse sich ein solches Gebot nicht entnehmen. Es handele sich vielmehr um eine offene Generalermächtigung, die lediglich durch unbestimmte, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ohnehin immanente Begriffe flankiert werde. Weder § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG noch sonstige Vorschriften des IfSG konkretisierten die Ermächtigungsnorm. Letztlich definiere ausschließlich der ermächtigte Verordnungsgeber und nicht der Gesetzgeber das bußgeldbewehrte Verhalten. Auch werde § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in der am 16. Mai 2020 geltenden Fassung im Hinblick auf das bußgeldbewehrte Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht (vollständig) gerecht. Denn es bleibe offen, welche konkreten bußgeldbewehrten Verbotstatbestände der Verordnungsgeber schaffen dürfe. Es fehle mithin an einer gesetzgeberischen Entscheidung zu Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung. Dies wiege besonders schwer, weil § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW in beträchtlichem Maße in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreife, mithin erhebliche Grundrechtsrelevanz aufweise. Diesem Defizit an Bestimmtheit könnten am 16. Mai 2020 die gefahrenabwehrrechtlichen Besonderheiten, die zunächst mit Blick auf COVID-19 und die damit einhergehenden, weitestgehend unbekannten Gegebenheiten vorgelegen hätten, nicht mehr entgegengehalten werden. Denn dem Gesetzgeber hätten bereits sämtliche Erkenntnisse zu relevanten Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestanden. Mithin sei zu diesem Zeitpunkt die spezifische Ausgestaltung grundrechtssensibler Eingriffe ohne Weiteres möglich gewesen. Daher scheide im Hinblick auf das gegenständliche Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung ein Rückgriff auf die Generalermächtigung des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG aus.

III.

8 Die Vorlage ist unzulässig. Sie genügt nicht den sich aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen.

1.

9 Die Ausführungen im Vorlagebeschluss müssen erkennen lassen, dass das vorlegende Gericht sowohl die Entscheidungserheblichkeit der zur Prüfung gestellten Norm als auch ihre Verfassungsmäßigkeit sorgfältig geprüft hat (vgl. BVerfGE 127, 335 <355 f.>). Die Begründung des Vorlagebeschlusses muss mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, dass und weshalb das vorlegende Gericht im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Norm zu einem anderen Ergebnis, also zu einer anderen Endentscheidung (vgl. BVerfGE 76, 100 <104>), käme als im Falle ihrer Ungültigkeit (vgl. BVerfGE 141, 1 <10 f. Rn. 22>). Das vorlegende Gericht muss dabei den Sachverhalt darstellen (vgl. BVerfGE 22, 175 <177>), sich mit der einfachrechtlichen Rechtslage auseinandersetzen, seine insoweit einschlägige Rechtsprechung darlegen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, die für die Auslegung der zur Prüfung gestellten Norm von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 141, 1 <10 f., Rn. 22>). Richten sich die Bedenken gegen eine Norm, von deren Anwendung die Entscheidung nicht allein abhängt, müssen die weiteren mit ihr im Zusammenhang stehenden Normen in die rechtlichen Erwägungen mit einbezogen werden, soweit dies zum Verständnis der zur Prüfung gestellten Norm erforderlich ist (vgl. BVerfGE 131, 1 <15>). Das vorlegende Gericht ist dabei jedoch nicht verpflichtet, auf jede denkbare Rechtsauffassung einzugehen (vgl. BVerfGE 141, 1 <10 f. Rn. 22>; 159, 149 <170 f. Rn. 58.> - Solidaritätszuschlag auf Körperschaftsteuerguthaben). Für die Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefrage ist grundsätzlich die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts maßgebend, sofern diese nicht offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 149, 1 <10 f. Rn. 21>). Ferner muss das vorlegende Gericht von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm überzeugt sein und die für seine Überzeugung maßgeblichen Erwägungen nachvollziehbar darlegen (vgl. BVerfGE 138, 1 <13 f. Rn. 37>). Es muss hierzu den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab angeben und sich mit der Rechtslage, insbesondere der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, sowie mit naheliegenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen (vgl. BVerfGE 141, 1 <11 Rn. 23>). Soweit die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung naheliegt, muss das vorlegende Gericht diese Möglichkeit prüfen und vertretbar begründen, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 131, 88 <118>).

2.

10 Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der die Anforderungen der Wesentlichkeitsdoktrin konkretisiert (vgl. BVerfGE 150, 1 <99 f. Rn. 199>), müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Diese Begriffe lassen sich nicht strikt voneinander abgrenzen; ihre Gehalte überschneiden sich und sind insgesamt durch eine gewisse Wertungsoffenheit geprägt. Inhalt, Zweck und Ausmaß einer konkreten Ermächtigungsnorm ergänzen, durchdringen und erläutern einander und ergeben erst auf diese Weise den vollen Sinngehalt der Norm (vgl. BVerfGE 150, 1 <100 Rn. 201>). Sie sind daher nicht als isoliert nachprüfbare Anforderungen zu verstehen, sondern in ihrer Gesamtheit als Gebot hinreichender Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 150, 1 <100 Rn. 201>). Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG soll unter anderem gewährleisten, dass der parlamentarische Gesetzgeber durch die Ermächtigung selbst entscheidet, welche Fragen durch Rechtsverordnung geregelt werden können oder sollen. Dazu muss er die Grenzen einer solchen Regelung festlegen und angeben, welchem Ziel sie dienen soll. Der Gesetzgeber muss der ermächtigten Stelle darüber hinaus ein Programm an die Hand geben, das mit der Ermächtigung verwirklicht werden soll (vgl. BVerfGE 150, 1 <101 Rn. 202>). Schließlich soll bereits aufgrund der Ermächtigung vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können, sodass sich die Normunterworfenen mit ihrem Verhalten darauf einstellen können (vgl. BVerfGE 150, 1 <101 Rn. 202>). Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt dagegen nicht, dass die Ermächtigung in ihrem Wortlaut so genau wie nur irgend möglich gefasst ist. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen auch nicht ausdrücklich im Gesetzestext bestimmt sein; sie müssen jedoch durch Auslegung des ermächtigenden Gesetzes zu ermitteln sein. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen verwehrt es dem Gesetzgeber daher nicht, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden. Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des (gesamten) Gesetzes. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verbietet es daher nicht, dass zur näheren Bestimmung von Inhalt, Zweck und Ausmaß Rechtsakte außerhalb der eigentlichen Ermächtigungsnorm herangezogen werden (vgl. BVerfGE 150, 1 <101 f. Rn. 203>).

11 Welche Anforderungen an das Maß der erforderlichen Bestimmtheit im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich somit nicht allgemein festlegen. Zum einen kommt es auf die Intensität der Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen an. So muss die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Greift die Regelung erheblich in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, sind höhere Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit der Ermächtigung zu stellen, als wenn es sich um einen Regelungsbereich handelt, der die Grundrechtsausübung weniger tangiert (vgl. BVerfGE 150, 1 <98 f. Rn. 196>). Zum anderen hängt das im konkreten Fall erforderliche Maß an Bestimmtheit von der Eigenart des zu regelnden Sachverhalts ab, insbesondere davon, in welchem Umfang dieser einer genaueren begrifflichen Umschreibung überhaupt zugänglich ist (vgl. BVerfGE 150, 1 <102 Rn. 204>). Ist dies nicht der Fall, so kann es geboten sein, die nähere Ausgestaltung des zu regelnden Sachbereichs dem Verordnungsgeber zu überlassen (vgl. BVerfGE 150, 1 <102 Rn. 204>). Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (vgl. BVerfGE 150, 1 <102 Rn. 204>).

3.

12 Art. 103 Abs. 2 GG enthält die Verpflichtung, wesentliche Fragen der Strafwürdigkeit oder Straffreiheit im demokratisch-parlamentarischen Willensbildungsprozess zu klären und die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen. Die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze, dass der Gesetzgeber im Bereich der Grundrechtsausübung alle wesentlichen Entscheidungen selbst treffen und Rechtsvorschriften so genau fassen muss, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist, gelten danach für den grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts besonders strikt (vgl. BVerfGE 159, 223 <292 f. Rn. 155> - Bundesnotbremse I <Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen>). Art. 103 Abs. 2 GG verlangt daher, den Wortlaut von Strafnormen so zu fassen, dass der Normadressat im Regelfall bereits anhand des Wortlauts der gesetzlichen Vorschrift voraussehen kann, ob ein Verhalten strafbar ist oder nicht (vgl. BVerfGE 153, 310 <340 Rn. 74> - Knorpelfleisch). Allerdings muss der Gesetzgeber auch im Strafrecht in der Lage bleiben, der Vielgestaltigkeit des Lebens Herr zu werden. Müsste er jeden Straftatbestand stets bis ins Letzte ausführen, anstatt sich auf die wesentlichen Bestimmungen über Voraussetzungen, Art und Maß der Strafe zu beschränken, bestünde die Gefahr, dass die Gesetze zu starr und kasuistisch würden und dem Wandel der Verhältnisse oder der Besonderheit des Einzelfalls nicht mehr gerecht werden könnten (vgl. BVerfGE 153, 310 <341 Rn. 76>). Daher verbietet es Art. 103 Abs. 2 GG nicht, unbestimmte, konkretisierungsbedürftige Begriffe bis hin zu Generalklauseln zu verwenden. Jedoch muss gewährleistet sein, dass mit Hilfe der üblichen Auslegungsmethoden und unter Berücksichtigung gefestigter Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der fraglichen Norm gewonnen werden kann (vgl. BVerfGE 159, 223 <293 Rn. 156>).

13 Der Grad der für eine Norm jeweils erforderlichen Bestimmtheit lässt sich dabei nicht abstrakt festlegen, sondern hängt von den Besonderheiten des jeweiligen Tatbestandes einschließlich der Umstände ab, die zur gesetzlichen Regelung geführt haben (vgl. BVerfGE 153, 310 <341 f. Rn. 77>), wobei der Gesetzgeber die Strafbarkeitsvoraussetzungen umso genauer festlegen und präziser bestimmen muss, je schwerer die von ihm angedrohte Strafe ist. Auch der Kreis der Normadressaten ist von Bedeutung (vgl. BVerfGE 153, 310 <341 f. Rn. 77>). Art. 103 Abs. 2 GG zwingt den Gesetzgeber auch nicht, den Tatbestand stets vollständig im Strafgesetz selbst zu umschreiben. Er darf auf andere Vorschriften verweisen. Allerdings muss die Verweisungsnorm klar erkennen lassen, welche Vorschriften im Einzelnen gelten sollen (vgl. BVerfGE 153, 310 <342 Rn. 78>). Dementsprechend verwehrt Art. 103 Abs. 2 GG dem Gesetzgeber selbst die Schaffung von Blankettstrafgesetzen nicht (vgl. BVerfGE 159, 223 <293 f. Rn. 157>). Diese genügen Art. 103 Abs. 2 GG jedoch nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund des Gesetzes voraussehen lassen, die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe also bereits entweder im Blankettstrafgesetz selbst oder in einem in Bezug genommenen Gesetz hinreichend deutlich umschrieben sind. Außer dem Blankettstrafgesetz selbst müssen auch die sie ausfüllenden Vorschriften den sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen genügen (vgl. BVerfGE 153, 310 <344 Rn. 82>).

14 Art. 103 Abs. 2 GG ist auf Ordnungswidrigkeitentatbestände anwendbar (vgl. BVerfGE 87, 399 <411>). Die Bestimmtheitsanforderungen an bußgeldbewehrte Vorschriften sind gegenüber den allgemeinen Vorgaben an die Bestimmtheit von Vorschriften, die Grundrechtseingriffe regeln, zwar gesteigert, erreichen aber regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts (vgl. BVerfGE 159, 223 <294 Rn. 159>).

4.

15 Daran gemessen zeigt das Vorlagegericht nicht nachvollziehbar auf, dass die zur Prüfung gestellten Normen den Anforderungen gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 oder Art. 103 Abs. 2 GG nicht gerecht werden.

a)

16 So gerät ihm aus dem Blick, dass § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG die zuständige Behörde ermächtigt, "Personen [zu] verpflichten, […] bestimmte Orte oder öffentliche Orte […] nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten". Sich mit dieser Bestimmung näher zu befassen, war nicht zuletzt deshalb geboten, weil bereits bei Erlass des Vorlagebeschlusses zum einen im Schrifttum das Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung unter den unbestimmten Rechtsbegriff der "Bedingung" im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 IfSG subsumiert wurde (vgl. Kießling, IfSG, 1. Aufl. 2020, § 28 Rn. 66), zum anderen in der Rechtsprechung diese Bestimmung zur Begründung der (voraussichtlichen) Vereinbarkeit des § 32 Satz 1 IfSG mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG herangezogen wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 S 1314/20 -, juris, Rn. 26; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 2 Rb 35 Ss 94/21 -, juris, Rn. 32).

b)

17 Weiter berücksichtigt es nicht, dass die Anforderungen gemäß Art. 103 Abs. 2 GG an die Bestimmtheit bußgeldbewehrter Vorschriften regelmäßig nicht das Niveau für den besonders grundrechtssensiblen Bereich des materiellen Strafrechts erreichen müssen (vgl. Rn. 14).

c)

18 Auch zeigt das Oberlandesgericht nicht nachvollziehbar auf, inwieweit das bußgeldbewehrte Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW die Grundrechtsausübung des Betroffenen berührt. Zum einen trägt es lediglich pauschal vor, dieses Gebot greife "zweifelsohne in beträchtlichem Maße" in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, weise "erhebliche Grundrechtsrelevanz" auf, stelle mithin eine "grundrechtsintensive Maßnahme" dar. Zum anderen vertritt es - dazu widersprüchlich - die Ansicht, dieses Gebot sei "so niederschwellig, dass [ihm] das erforderliche Gewicht für eine Einschränkung des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit […] nicht" zukomme.

d)

19 Ferner stellt es nicht schlüssig dar, dass sich der Gesetzgeber am16. Mai 2020in Anbetracht der Spezifika des zu regelnden Lebenssachverhalts, mithin einer gefährlichen, von nur schwer vorhersehbarer Dynamik geprägten, komplexen Sachlage (vgl. BVerfGE 159, 223 <315 Rn. 205>), unter Berücksichtigung seiner grundrechtlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Erfordernisses, die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zu sichern, beides überragend wichtige Gemeinwohlbelange (vgl. BVerfGE 159, 223 <301 Rn. 176>), nicht mehr mit der Generalklausel des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG begnügen durfte, sondern diese vielmehr - im Hinblick auf das gegenständliche Gebot des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 CoronaVO BW-näher ausgestalten musste.Das Vorlagegericht hätte sich detailliert zu der epidemischen Lage am 16. Mai 2020 einschließlich des Standes der fachwissenschaftlichen Erkenntnisse über den Grad der Wirksamkeit einzelner Beschränkungen zur Bekämpfung von COVID-19 verhalten und dann nachvollziehbar begründen müssen, dass der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund schon am16. Mai 2020von Verfassungs wegen dazu verpflichtet war, die Generalklausel des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch spezielle Befugnisnormen zu flankieren, die Inhalt und Grenzen möglicher Beschränkungen konkret abbilden. Dem genügt das Vorlagegericht weder mit seinen knappen Hinweisen auf die Risikobewertung des Robert Koch-Instituts vom 17. März 2020, auf einzelne, am 16. Mai 2020 bereits beschlossene Beschränkungen, auf das Gesetzgebungsverfahren über das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 oder auf den "wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn" noch mit seiner pauschalen Erwägung, dem Gesetzgeber hätten am 16. Mai 2020 bereits "sämtliche Erkenntnisse zu relevanten Schutzmaßnahmen zur Verfügung gestanden".

20 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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