2 BvE 8/23
Gegenstand Verwerfung (a-limine-Abweisung) eines Antrags im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer Kleinen Anfrage durch die Bundesregierung - Unzulässigkeit mangels hinreichender Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung von Art 38 Abs 1 S 2 GG
Aktenzeichen
2 BvE 8/23
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
21. Oktober 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Entscheidungsgründe
A.

1 Das Organstreitverfahren betrifft eine Kleine Anfrage, mit der von der Antragsgegnerin Auskünfte zur etwaigen Eintragung von Einreisevisa in gefälschte Reisepässe auf Weisung des Auswärtigen Amtes erbeten wurden.

I.
1.

2 Der Antragsteller war Abgeordneter des 20. Deutschen Bundestages und Mitglied der damaligenAfD-Fraktion.Am 9. Mai 2023 richtete er gemeinsam mit weiteren Abgeordneten und mit seiner Fraktion eine Kleine Anfrage an die Antragsgegnerin (vgl. BTDrucks 20/6693). Dabei bezogen sie sich in ihrer Vorbemerkung auf Medienberichte über eine E-Mail, mit der nach ihrer Auffassung ein Beamter des Auswärtigen Amtes die Deutsche Botschaft Islamabad angewiesen habe, in "einen offensichtlich gefälschten afghanischen Pass" ein Einreisevisum für Deutschland einzutragen.

3 Im Folgenden erbaten die Fragestellenden verschiedene Informationen zu dem betreffenden Visumsverfahren, zur etwaigen Eintragung von Einreisevisa in gefälschte Reisepässe, zur Einreise nach Deutschland "mit gefälschten Pässen und deutschen Visa" im Allgemeinen sowie zur Belastung der Deutschen Botschaft Islamabad mit Visumsverfahren. Dabei wurde im Hinblick auf die in den Medienberichten thematisierte Weisung des Auswärtigen Amtes eine Reihe von Fragen gestellt, darunter als Frage 2:

"War der Bundesministerin des Auswärtigen Annalena Baerbock diese Weisung bekannt, und wenn ja, wann hat sie davon erfahren?"

2.

4 Mit Antwort vom 30. Mai 2023 erläuterte die Antragsgegnerin, vertreten durch das Auswärtige Amt, in einer Vorbemerkung das konkrete Visumsverfahren, das den in Bezug genommenen Medienberichten zugrunde lag (vgl. BTDrucks 20/7070, S. 1 f.). In diesem Visumsverfahren habe der minderjährige und verwaiste afghanische Antragsteller einen Anspruch auf Nachzug zu seinem in Deutschland lebenden, volljährigen und von einem deutschen Amtsgericht zu seinem Vormund bestellten Bruder verfolgt. In dem betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe ein Erörterungstermin ergeben, dass der Antrag absehbar Erfolg haben werde. Daraufhin sei das verwaltungsgerichtliche Verfahren durch einen Vergleich beendet worden, der die Erteilung eines Visums vorgesehen habe. Als der Visumsantragsteller bei der Deutschen Botschaft Islamabad seinen Reisepass zum Erhalt des geschuldeten Visums vorgelegt habe, hätten sich an diesem Pass Mängel gezeigt. Sie, die Antragsgegnerin, sei nach erneuter Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der geschlossene Vergleich weiterhin Wirkung entfalte, insbesondere die Identität des Antragstellers geklärt und ihm ein Visum auszustellen sei. Da die Einbringung eines Visums in einen mängelbehafteten Reisepass jedoch ausgeschlossen sei, habe die Deutsche Botschaft Islamabad einen Antrag des Antragstellers auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer als Ersatzdokument entgegengenommen und an das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt. Das diesbezügliche Verfahren sei noch nicht bestandskräftig beendet, zu laufenden Verfahren äußere sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht.

5 Zur Beantwortung der Frage 2 (gemeinsam mit zwei weiteren Fragen, vgl. BTDrucks 20/7070, S. 1 f.) verwies das Auswärtige Amt auf seine Antwort auf die Schriftliche Frage Nr. 106 des Abgeordneten Kleinwächter (AfD) vom 27. April 2023 in der Bundestagsdrucksache 20/6782.

3.

6 Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 an das Auswärtige Amt beanstandete der Antragsteller, dass verschiedene Fragen unbeantwortet geblieben seien, darunter auch die Frage 2 nach einer etwaigen Kenntnis der Bundesministerin des Auswärtigen. Auch die insofern in Bezug genommene Bundestagsdrucksache 20/6782 enthalte hierauf keine Antwort.

4.

7 Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 antwortete das Auswärtige Amt, die Weisung an die Deutsche Botschaft Islamabad sei rechtmäßig gewesen, weil sie sich darauf bezogen habe, dem Visumsantragsteller das aufgrund eines vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zugesagte Visum zu erteilen. Dieses Visum habe aber gerade nicht "in einen fragwürdigen Pass eingebracht werden" sollen. Vielmehr habe der Visumsantragsteller darüber informiert werden sollen, dass "bei Fehlen eines visierfähigen Dokuments" ein Verfahren auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer eingeleitet werden könne. Im Übrigen werde auf die Antworten der Bundesregierung auf die zugrundeliegende Kleine Anfrage (vgl. BTDrucks 20/7070, s. oben Rn. 4) und die Schriftliche Frage Nr. 106 des Abgeordneten Kleinwächter (AfD) vom 27. April 2023 (vgl. BTDrucks 20/6782, s. oben Rn. 5) verwiesen.

II.

8 Mit seinem am 29. Juli 2023 eingegangenen Antrag im Organstreitverfahren begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass er dadurch in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden sei, dass die Antragsgegnerin die von ihm gestellte Kleine Anfrage vom 9. Mai 2023 nicht vollständig beantwortet habe. Seine Frage 2 sei "inhaltlich nicht ausreichend konkret beantwortet" worden. Auf seine konkrete Nachfrage sei erneut keine Antwort erfolgt. Die von der Bundesregierung in ihrer Antwort in Bezug genommene Beantwortung der Schriftlichen Frage des Abgeordneten Kleinwächter vom 27. April 2023 gibt der Antragsteller nicht wieder, ebenso legt er die Bundestagsdrucksache 20/6782 nicht vor.

9 Die Ausführungen des Antragstellers zur Begründetheit seines Antrags entsprechen wortgleich seiner Begründung der Organklage im Verfahren 2 BvE 7/23 (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 2025 - Parlamentarisches Fragerecht <Substantiierung>, Rn. 8). Er beschränkt sich damit auf die Darlegung der Maßstäbe zur Abwägung zwischen den Informationsrechten des Bundestages und den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung.

B.

10 Der Antrag im Organstreitverfahren, der nach verständiger Würdigung seines Vorbringens die vom Antragsteller als unzureichend bewertete Antwort der Antragsgegnerin auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage vom 9. Mai 2023 zum Gegenstand hat, ist unzulässig. Der Antragsteller hat schon entgegen § 64 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt, dass er durch die Antwort der Antragsgegnerin auf die Frage 2 der Kleinen Anfrage vom 9. Mai 2023 in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein könnte.

11 Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller gemäß § 64 Abs. 1 BVerfGG behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. BVerfGE 138, 256 <259 Rn. 6>; 140, 1 <21 f. Rn. 58>; 151, 191 <199 Rn. 22> - Bundesverfassungsrichterwahl II; 166, 93 <146 Rn. 146> - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; stRspr). Dabei ist gemäß § 64 Abs. 2 BVerfGG im Antrag die Bestimmung des Grundgesetzes zu bezeichnen, gegen die durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners verstoßen worden sein soll. Weiter ist nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG substantiiert darzulegen, dass ausgehend von der benannten Verfassungsbestimmung die Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung besteht (vgl. BVerfGE 24, 252 <258>; 134, 141 <195 Rn. 161>; 166, 93 <146 Rn. 146>). Denn auch im Organstreit ist eine über die bloße Bezeichnung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG hinausgehende nähere Substantiierung der Begründung der behaupteten Rechtsverletzung erforderlich (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG, 2018, § 64 Rn. 42; siehe auch BVerfGE 24, 252 <258>; 134, 141 <195 Rn. 161>).

12 Nach diesen Maßstäben fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

13 Bereits der maßgebliche Sachverhalt erschließt sich nicht, weil der Antragsteller die von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Antwort in Bundestagsdrucksache 20/6782 weder wiedergegeben noch vorgelegt hat. Damit ist der Umfang der Antwort der Antragsgegnerin auf die Frage 2 unklar. Es fehlen zudem Ausführungen dazu, zu welchen Punkten der Antragsteller weitergehende Informationen erwartet hat beziehungsweise hatte erwarten können.

14 Insbesondere geht der Antragsteller nicht darauf ein, dass er und die Antragsgegnerin von unterschiedlichen Ausgangssachverhalten ausgehen. Die Antragsgegnerin ordnet die E-Mail des Auswärtigen Amtes an die Deutsche Botschaft Islamabad in ihren konkreten Einzelfallkontext ein und erläutert in diesem Zusammenhang die rechtliche Ausgangssituation und den daran zu messenden Bedeutungsgehalt der E-Mail. Die darin der Botschaft erteilte Weisung habe sich darauf bezogen, ein Einreisevisum an die konkret betroffene minderjährige Person zu erteilen und hierfür notwendige Zwischenschritte zur Ausstellung eines "visierfähigen" Reiseausweises für Ausländer einzuleiten. Dies lässt sich mit der Annahme des Antragstellers, es sei eine Weisung zur Eintragung eines Einreisevisums in einen gefälschten Reisepass ergangen, nicht in Einklang bringen. Mit dieser Diskrepanz setzt sich der Antragsteller jedoch ebenso wenig auseinander wie damit, dass die Antragsgegnerin infolge des geschilderten Sachverhalts keine Rechtsfehler erkennen konnte.

15 Darüber hinaus erschöpft sich das Vorbringen des Antragstellers in der Wiedergabe von Maßstäben ohne erkennbaren Bezug zum Sachverhalt. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Abwägung mit Geheimhaltungsbelangen der Antragsgegnerin. Eine Anwendung der dargelegten Maßstäbe auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage fehlt vollständig.

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