2 BvE 3/19
Gegenstand Verwerfung eines Antrags auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung bzgl des Senatsurteils (BVerfGE 166, 93 - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung) - ua keine vollstreckungsfähige Verpflichtung zur Wiedergutmachung in Form einer Nachzahlung für zurückliegende Haushaltsjahre
Aktenzeichen
2 BvE 3/19
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
18. Februar 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Der Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung wird verworfen.

Entscheidungsgründe
A.

1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Vollstreckungsanordnung (§ 35 BVerfGG) in Bezug auf das im vorliegenden Verfahren ergangene Senatsurteil vom 22. Februar 2023 (BVerfGE 166, 93 - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung).

I.

2 In der Hauptsache wandte sich die Antragstellerin, eine politische Partei, im Rahmen eines Organstreitverfahrens unter anderem gegen die unterbliebene Berücksichtigung der von ihr als parteinahe Stiftung anerkannten Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. (im Folgenden: DES) bei der Zuweisung von Globalzuschüssen an parteinahe Stiftungen für die Haushaltsjahre 2019, 2020, 2021 und 2022. Sie hatte dort unter anderem beantragt festzustellen, dass der Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 vom 17. Dezember 2018 (BGBl I S. 2528, Antrag zu 9. a), der Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 vom 21. Dezember 2019 (BGBl I S. 2890, Antrag zu 9. b), der Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 vom 21. Dezember 2020 (BGBl I S. 3208, Antrag zu 9. c) und der Beschluss des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022 vom 19. Juni 2022 (BGBl I S. 890, Antrag zu 9. d) sie jeweils dadurch in ihren verfassungsmäßigen Rechten, insbesondere dem Recht auf Chancengleichheit aller politischen Parteien im politischen Wettbewerb und dem Willkürverbot, verletzen, dass die Haushaltspläne keine Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit zugunsten der DES vorsähen, wohl aber erhebliche Fördermittel zugunsten der parteinahen Stiftungen Konrad-Adenauer-Stiftung e.V., Heinrich-Böll-Stiftung e.V., Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit, Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e.V., Friedrich-Ebert-Stiftung e.V. und Hanns-Seidel-Stiftung e.V. Mit Urteil vom 22. Februar 2023 (BVerfGE 166, 93) hat das Bundesverfassungsgericht der Organklage hinsichtlich des Gesetzesbeschlusses zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2019 stattgegeben. Hinsichtlich des Gesetzesbeschlusses zum Haushaltsgesetz für das Jahr 2022 hat es das Verfahren abgetrennt. Im Übrigen hat es die Anträge verworfen. Der Tenor dieses Urteils lautet (BVerfGE 166, 93 <97>):

1.

Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags zu 9. d) abgetrennt. Das neue Verfahren wird fortan unter dem Aktenzeichen 2 BvE 1/23 geführt.

2.

Der Antragsgegner zu 1. hat die Antragstellerin durch den Erlass des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) vom 17. Dezember 2018 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 2528) in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt, soweit der durch das Gesetz in Kraft gesetzte Bundeshaushaltsplan für das Jahr 2019 die Ausreichung von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit aus Kapitel 0601 Titel 685 12 - 144 für politische Stiftungen ermöglicht hat.

3.

Im Übrigen werden die Anträge verworfen.

3 Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, die Antragstellerin werde durch den Erlass des Haushaltsgesetzes in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt, soweit der mit dem Haushaltsgesetz in Kraft gesetzte Haushaltsplan für das Jahr 2019 die Ausreichung von Globalzuschüssen für politische Stiftungen ermögliche, ohne dass dem ein gesondertes Parlamentsgesetz zugrunde liege. Die Nichtberücksichtigung der DES bei der Zuweisung staatlicher Globalmittel für die politische Bildungsarbeit im Bundeshaushalt 2019 stelle sich als rechtfertigungsbedürftiger Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG dar. Für die Rechtfertigung dieses Eingriffs bedürfe es eines besonderen Parlamentsgesetzes, an dem es hier fehle (vgl. BVerfGE 166, 93 <155 ff. Rn. 167 ff.>). Soweit sich die Anträge gegen den Beschluss des Haushaltsgesetzes 2020 und den Beschluss des Haushaltsgesetzes 2021 richteten, seien sie verfristet (vgl. BVerfGE 166, 93 <154 f. Rn. 163 f., 166>).

II.

4 Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2023 hat die Antragstellerin den Erlass einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG mit folgendem Inhalt "angeregt" (Unterstreichungen im Original):

1.

Die Bewilligung und Auszahlung von Globalzuschüssen aus Bundesmitteln zur gesellschaftlichen und demokratischen Bildungsarbeit [der DES e.V.] bereits im Haushaltsjahr 2019 in Gemäßheit [ihres] seinerzeitigen Antrages vom 3. Juli 2018 in Höhe von 900.000 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz

a)

seit dem 20. Dezember 2018,

b)

hilfsweise: seit dem 26. März 2019,

c)

höchsthilfsweise jedenfalls seit dem 25. Juli 2019;

2.

Die Bewilligung und Auszahlung von Globalzuschüssen aus Bundesmitteln zur gesellschaftlichen und demokratischen Bildungsarbeit [der DES e.V.] bereits im Haushaltsjahr 2020 in Gemäßheit ihres seinerzeitigen Antrages vom 30. April 2019 in Höhe von 900.000 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz

a)

seit dem 21. Dezember 2019,

b)

hilfsweise: seit dem 30. Januar 2020,

c)

höchsthilfsweise jedenfalls seit dem 17. April 2020;

3.

Die Bewilligung und Auszahlung von Globalzuschüssen aus Bundesmitteln zur gesellschaftlichen und demokratischen Bildungsarbeit [der DES e.V.] bereits im Haushaltsjahr 2021 in Gemäßheit ihres seinerzeitigen Antrages vom 12. August 2020 in Höhe von 900.000 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz

a)

seit dem 21. Dezember 2020,

b)

hilfsweise: seit dem 5. März 2021,

c)

höchsthilfsweise jedenfalls seit dem 8. Juli 2021.

5 Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2025 hat die Antragstellerin unter dem Betreff "Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung vom 13. Oktober 2023" eine Sachstandsanfrage gestellt, Verzögerungsrüge erhoben und ausgeführt, weshalb ihr Antrag begründet sei.

B.

6 Der Antrag ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht kann zwar auch nachträglich die Vollstreckung seiner Entscheidung gemäß § 35 BVerfGG anordnen. Vollstreckungsanordnungen sind jedoch zur getroffenen Sachentscheidung strikt akzessorisch und dürfen diese weder ergänzen noch erweitern (I.). Die von der Antragstellerin beantragte Vollstreckungsanordnung würde diesen Voraussetzungen nicht genügen (II.).

I.

7 Eine Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG dient der Verwirklichung des vom Bundesverfassungsgericht gefundenen Rechts und der Herbeiführung des von der Sachentscheidung ("Vollstreckungstitel") geforderten Zustands. Sie soll die Beachtung der getroffenen Sachentscheidung absichern und bietet dem Bundesverfassungsgericht ein Instrument zur umfassenden und einzelfalladäquaten Durchsetzung seiner Entscheidungen. Da § 35 BVerfGG sicherstellen will, dass dem Bundesverfassungsgericht alle dafür notwendigen Kompetenzen zur Verfügung stehen, ist er weit auszulegen (BVerfGE 158, 89 <116 Rn. 72> m.w.N. - PSPP - Vollstreckungsanordnung). Vollstreckung ist dabei "der Inbegriff aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um solche Tatsachen zu schaffen, wie sie zur Verwirklichung des vom Bundesverfassungsgericht gefundenen Rechts notwendig sind" (BVerfGE 6, 300 <304>; 68, 132 <140>, jeweils unter Verweis auf Arndt, DVBl 1952, S. 3). Auch Feststellungsentscheidungen sind in diesem Sinne vollstreckungsfähig (vgl. BVerfGE 147, 50 <121 f. Rn. 176>; Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2020, § 43 Rn. 1548).

8 Stellt sich ihre Notwendigkeit erst nach Erlass der Hauptsacheentscheidung heraus, so kann eine Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG auch nachträglich in einem selbständigen Beschluss ergehen (vgl. BVerfGE 6, 300 <304>; 68, 132 <140>; 100, 263 <265>; 158, 89 <117 Rn. 76>). Auch in diesem Fall steht die Vollstreckungsanordnung aber strikt im Dienst der Sachentscheidung und ihrer Durchsetzung. Sie ist zu ihr akzessorisch und nur in den Grenzen des Tenors und der ihn tragenden Gründe der Sachentscheidung zulässig, die durch den Verfahrens- beziehungsweise Streitgegenstand der Sachentscheidung bestimmt werden. Der nachträgliche Beschluss darf die zu vollstreckende Sachentscheidung nicht ändern, modifizieren, ergänzen oder erweitern. Er bleibt ausschließlich auf die Durchsetzung der Hauptsacheentscheidung ausgerichtet und begrenzt (vgl. BVerfGE 6, 300 <304>; 68, 132 <140>; 100, 263 <265>; 158, 89 <116 f. Rn. 75 ff.>).

II.

9 Nach diesen Maßstäben ist der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nicht statthaft. Die von der Antragstellerin begehrte Anordnung einer Nachzahlung von Globalzuschüssen an die DES stellte sowohl für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 (1.) als auch für das Haushaltsjahr 2019 (2.) eine im Rahmen einer Vollstreckungsanordnung gemäß § 35 BVerfGG unzulässige Erweiterung der zu vollstreckenden Sachentscheidung dar.

1.

10 Hinsichtlich der Haushaltsjahre 2020 und 2021 gilt dies schon deshalb, weil das Senatsurteil vom 22. Februar 2023, dessen Vollstreckung die Antragstellerin begehrt, insoweit keine Sachentscheidung enthält. Die auf diese Haushaltsjahre bezogenen Sachanträge (Anträge zu 9. b und c) hat der Senat wegen Verfristung verworfen. Es fehlt insoweit mithin an einer vollstreckungsfähigen Entscheidung in der Sache. Ob die Erwägungen des Senats zum Haushaltsjahr 2019 in materiell-rechtlicher Hinsicht auf die Haushaltsjahre 2020 und 2021 übertragen werden könnten, ist ohne Bedeutung.

2.

11 Hinsichtlich des Haushaltsjahres 2019 enthält das Senatsurteil vom 22. Februar 2023 insoweit eine Sachentscheidung, als es feststellt, dass der Antragsgegner zu 1., der Deutsche Bundestag, die Antragstellerin durch den Erlass des Haushaltsgesetzes 2019 in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat, soweit der Bundeshaushaltsplan für das Jahr 2019 die Ausreichung von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit für politische Stiftungen ermöglicht hat, weil es an einem für die Rechtfertigung des Eingriffs in das genannte Recht der Antragstellerin erforderlichen besonderen Parlamentsgesetzes fehlte. Die sich daraus ergebende Verpflichtung des Antragsgegners zu 1., den festgestellten Verfassungsverstoß künftig zu vermeiden, ist von dem vorliegenden Antrag nicht erfasst; die Antragstellerin begehrt vielmehr allein die Wiedergutmachung der in der Vergangenheit liegenden Rechtsverletzung in Form einer Nachzahlung für zurückliegende Haushaltsjahre.

12 Eine vollstreckungsfähige Verpflichtung auf (nachträgliche) Aufnahme der DES in den Kreis der im Haushaltsjahr 2019 geförderten politischen Stiftungen enthält das Senatsurteil vom 22. Februar 2023 aber nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Urteil auch keine Verpflichtung des Bundes, die in Bezug auf das Haushaltsjahr 2019 festgestellte Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG durch eine Nachzahlung von Globalzuschüssen für dieses Haushaltsjahr wiedergutzumachen. Eine solche Pflicht zur Wiedergutmachung lässt sich weder dem Tenor des Urteils noch seinen Gründen entnehmen. Sie ist der getroffenen Feststellung der Verletzung der verfassungsrechtlichen Rechte der Antragstellerin auch nicht immanent, sondern ginge über sie hinaus.

Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.