4 Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren enthält keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 - 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. - Alt-Bundestag IV - eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
5 Für die hilfsweise gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt nichts anderes. Das Bundesverfassungsgericht kann vorliegend weder den Beratungs- und Entscheidungsumfang des Bundestages inhaltlich auf bestimmte Gesetzentwürfe beschränken, noch kann es dem Antragsgegner die konkrete Verfahrensabfolge - etwa durch eine Verpflichtung zur Durchführung bestimmter Ausschussberatungen - vorgeben. Im Übrigen wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 - 2 BvE 7/25 -, Rn. 7 - Alt-Bundestag V - eA, verwiesen.