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2 BvE 11/20
GegenstandVerwerfung eines offensichtlich unzulässigen Antrags der Partei "Die Rechte" im Organstreitverfahren - Rechtsverletzung durch § 28a IfSG idF vom 18.11.2020 nicht substantiiert dargelegt
Aktenzeichen
2 BvE 11/20
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
26. September 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Entscheidungsgründe
1
Der Antrag im Organstreit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG) ist aus den im Schreiben des Berichterstatters vom 12. Juli 2024 genannten Gründen offensichtlich unzulässig. Insbesondere fehlt es danach an der gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG erforderlichen substantiierten Darlegung, inwiefern die angegriffene Vorschrift des § 28a Abs. 1 Nr. 10, Abs. 3 Sätze 4 und 5 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020 (BGBl I S. 2397) die Antragstellerin in ihrem besonderen verfassungsrechtlichen Status als politische Partei (vgl. BVerfGE 4, 27 <30 f.>; 60, 53 <61 f.>; 166, 93 <136 Rn. 121> – Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung; stRspr) verletzt oder unmittelbar gefährdet.
2
Einer Zustellung der Antragsschrift an die Antragsgegnerin bedurfte es angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG nicht.