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Aktenzeichen | 2 BvC 9/25 |
Gericht | BVerfG 2. Senat |
Datum | 26. November 2025 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.
Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.
1 Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein ist offensichtlich unzulässig.
2 Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. In einem solchen Fall bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 156, 221 <221 f. Rn. 2> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/V - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller; 159, 26 <30 Rn. 13> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch).
3 Gemessen hieran ist das gegen die Berichterstatterin, die Richterin Wallrabenstein, gerichtete Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig.
4 Soweit der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch auf das Berichterstatterschreiben vom 17. Juni 2025 stützt, ist dies zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet.
5 Bei einem Hinweisschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG handelt es sich grundsätzlich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 156, 221 <223 Rn. 7 f.>).
6 So liegt der Fall hier. Bei dem Berichterstatterschreiben vom 17. Juni 2025 handelt es sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung der Berichterstatterin und nicht - wie der Beschwerdeführer meint - um einen Entscheidungsentwurf. Dies ergibt sich bereits aus der zusammenfassenden Einleitung des Schreibens sowie der Verwendung des Konjunktivs. Soweit die Berichterstatterin im Schreiben vom 17. Juni 2025 darauf hingewiesen hat, dass der Senat gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 BVerfGG eine unzulässige Wahlprüfungsbeschwerde ohne weitere Begründung verwerfen kann, handelt es sich- was der Beschwerdeführer übersieht -um eine gesetzlich vorgesehene Verfahrensgestaltung. Dass die genannten Normen verfassungsrechtlich zu bestanden wären, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
7 Soweit der Beschwerdeführer sein Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass die Berichterstatterin unter Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs Beweisangeboten nicht nachgegangen sei und insbesondere keine Gutachten eingeholt und die einschlägigen Wahlprüfungsakten des Deutschen Bundestages nicht beigezogen habe, ist dies zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ebenfalls gänzlich ungeeignet.
8 Ist eine Wahlprüfungsbeschwerde nicht substantiiert und aus sich heraus verständlich begründet (vgl. BVerfGE 40, 11 <30>; 122, 304 <308>; 156, 224 <236 f. Rn. 36>- Wahlprüfungsbeschwerde 19/VI - Parität), erübrigt sich ihre Prüfung in der Sache und ist hierzu weder eine Beiziehung der Akten des Ausgangsverfahrens (vgl. BVerfGE 61, 208 <209>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Januar 2025 - 2 BvC 3/24 -, Rn. 4) noch eine Beweiserhebung erforderlich.
9 So liegt der Fall hier. Wie mit dem Berichterstatterschreiben ausgeführt wurde, erfüllt die Wahlprüfungsbeschwerde bereits die Begründungsanforderungen der § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG, § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht.Das Vorgehen der Berichterstatterin stellt daher eine fehlerfreie und sachgerechte Verfahrensgestaltung dar. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen unter Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs mehrfach übergangen habe, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan.
10 Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 17. Juni 2025 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 EuWG in Verbindung mit § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.