2 BvC 48/19
2 BvC 48/19
Aktenzeichen
2 BvC 48/19
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
30. Oktober 2020
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 <297>).

2.

2 Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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