1 Die Beschwerdeführerin hat nicht erklärt, gegen welche Richterinnen und Richter des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts sich ihr Antrag auf Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit richtet. Daneben hat sie keine Begründung für ihr Ablehnungsgesuch vorgelegt. Der Antrag ist damit offensichtlich unzulässig. In einem solchen Fall ist kein Richter von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; dienstlicher Stellungnahmen bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).