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2 BvC 3/10
GegenstandVerwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde mangels Beitritts von 100 Wahlberechtigten gem § 26 Abs 3 S 2 Alt 2 EuWG
Aktenzeichen
2 BvC 3/10
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
17. Oktober 2010
Dokumenttyp
Beschluss
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Entscheidungsgründe
1
Die Wahlprüfungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie ohne den gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz erforderlichen Beitritt
von mindestens 100 Wahlberechtigten erhoben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Mai 2005 - 2 BvC 1/05
-, juris). Die Begründung der Beschwerde gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen, an der das Bundesverfassungsgericht
auch für die dem § 26 Abs. 3 Satz 2 Europawahlgesetz entsprechende Regelung in § 48 BVerfGG bereits wiederholt festgehalten
hat (vgl. BVerfGE 1, 430 <432 f.>; 14, 196 <197>; 58, 170 <171>; 79, 47 <48>).
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