2 BvC 28/23
Gegenstand Verwerfung (a-limine-Abweisung) einer Wahlprüfungsbeschwerde unter Hinweis auf das Berichterstatterschreiben - Verwerfung mehrerer offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche - insb Verfahrensdauer zur Begründung des Ablehnungsgesuchs von vornherein ungeeignet
Aktenzeichen
2 BvC 28/23
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
28. September 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor
1.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein wird als unzulässig verworfen.

2.

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König, den Richter Maidowski, die Richterin Langenfeld, die Richterin Wallrabenstein, die Richterin Fetzer, den Richter Offenloch, den Richter Frank und den Richter Wöckel wird als unzulässig verworfen.

3.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Entscheidungsgründe
1.

1 Die Ablehnungsgesuche gegen die Richterin Wallrabenstein sowie gegen die Vizepräsidentin König, den Richter Maidowski, die Richterin Langenfeld, die Richterin Wallrabenstein, die Richterin Fetzer, den Richter Offenloch, den Richter Frank und den Richter Wöckel sind offensichtlich unzulässig.

a)

2 Ein Ablehnungsgesuch ist als offensichtlich unzulässig zu verwerfen, wenn es sich auf eine gänzlich ungeeignete Begründung stützt (vgl. BVerfGE 159, 26 <30 Rn. 13> - Äußerungen der Bundeskanzlerin Merkel in Südafrika - Befangenheitsgesuch). In einem solchen Fall sind die abgelehnten Richter nicht von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; es bedarf dann auch keiner vorherigen Einholung von dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 153, 72 <73 Rn. 2> - Richterablehnung wegen Nominierung durch politische Parteien; 159, 135 <147 Rn. 37> - Bundesnotbremse I - Ablehnungsgesuch Präsident Harbarth, BVRin Baer).

b)

3 Gemessen hieran sind die Ablehnungsgesuche sowohl gegen die Richterin Wallrabenstein (aa) als auch gegen die Vizepräsidentin König, den Richter Maidowski, die Richterin Langenfeld, die Richterin Wallrabenstein, die Richterin Fetzer, den Richter Offenloch, den Richter Frank und den Richter Wöckel (bb) als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

aa)

4 Zunächst ist die Begründung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterin Wallrabenstein, die sich auf deren Hinweisschreiben vom 19. Dezember 2024 stützt, gänzlich ungeeignet.

(1)

5 Bei einem solchen Hinweisschreiben gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG handelt es sich grundsätzlich nur um eine vorläufige Bewertung der Sach- und Rechtslage durch die Berichterstatterin, die auf eine Darstellung der aus ihrer Sicht wesentlichen Einschätzungen beschränkt bleiben darf. Ein solcher Hinweis, der einer sachgerechten Verfahrensgestaltung und zudem der rechtlichen Klärung dient, liegt grundsätzlich im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärung und ist nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 154, 312 <318 f. Rn. 21 ff.> - Richterablehnung - BVR Müller; 156, 221 <223 f. Rn. 7 ff.> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/V - Ablehnung BVRinnen Hermanns und Langenfeld sowie BVR Müller).

(2)

6 So liegt der Fall auch hier. Bei dem Hinweisschreiben vom 19. Dezember 2024 handelt es sich lediglich um eine vorläufige Einschätzung der Berichterstatterin. Dies ist aus der zusammenfassenden Einleitung des Schreibens erkennbar und gilt unbeschadet dessen, dass in der genaueren Begründung aus sprachlichen Gründen der Indikativ verwendet worden ist. Das Schreiben gab die vorläufige Rechtsauffassung der Berichterstatterin in sachlicher Form wieder und ermöglichte damit dem Beschwerdeführer, die Sach- und Rechtslage noch einmal zu durchdenken und gegebenenfalls ergänzende Ausführungen zu machen.

7 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer lediglich seine vom Hinweisschreiben abweichende Ansicht zur vermeintlichen Zulässigkeit seiner Wahlprüfungsbeschwerde vor. Dass die Berichterstatterin erhebliches Vorbringen übergangen hat, wird zwar behauptet, ist jedoch nicht dargetan.

bb)

8 Auch die Begründung des Ablehnungsgesuchs gegen die Vizepräsidentin König, den Richter Maidowski, die Richterin Langenfeld, die Richterin Wallrabenstein, die Richterin Fetzer, den Richter Offenloch, den Richter Frank und den Richter Wöckel, die sich auf die Verfahrensdauer - insbesondere im Gegensatz zu derjenigen der Wahlprüfungsbeschwerde der CDU/CSU-Bundestagsfraktion zur Bundestagswahl 2021 in Berlin (2 BvC 4/23, vgl. BVerfGE 167, 329 - Bundestagswahl Berlin - Wahlprüfung) - bezieht, ist gänzlich ungeeignet.

(1)

9 Bei der Prüfung, wann eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG gerechtfertigt ist, kann die zivil- und strafprozessrechtliche Rechtsprechung auch für das verfassungsgerichtliche Verfahren wichtige Anhaltspunkte bieten (vgl. Klein, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 19 Rn. 6 <Aug. 2024>). Danach begründet allein eine als ungewöhnlich angesehene Verfahrensdauer in der Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anderes kann gelten, wenn die verfahrensleitenden Handlungen oder Unterlassungen der mit der Sache befassten Richterinnen und Richter unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv als schlechthin unvertretbar erscheinen und subjektiv aus der Sicht des Ablehnenden deshalb den Anschein einer auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung erwecken können, weil sein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Entscheidung wiederholt zum Ausdruck gebracht worden oder offensichtlich ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 1998 - 11 W 9/98 -, juris, Rn. 6; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Januar 2011 - 1 W 86/10 -, juris, Rn. 23; OLG Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - 1 W 25/20 -, juris, Rn. 15).

10 Im Übrigen ist ein Vortrag, der auf Behauptungen "ins Blaue hinein" und reinen Vermutungen beruht, von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 Abs. 1 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 <17 Rn. 25>; 142, 18 <24 Rn. 23>; 152, 53 <54 Rn. 4> - Befangenheit in der Wahlprüfungsbeschwerde).

(2)

11 Danach ist die Begründung des Ablehnungsgesuchs mit der Verfahrensdauer von vornherein ungeeignet.

12 Zunächst erscheint die Verfahrensdauer angesichts der hohen Verfahrensbelastung des Bundesverfassungsgerichts im fraglichen Zeitraum, auf die dieses geringere organisatorische Reaktionsmöglichkeiten als die Fachgerichte hat, seiner Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung (vgl. § 31 BVerfGG), die grundsätzlich in jedem verfassungsgerichtlichen Verfahren eine besonders tiefgehende und abwägende Prüfung erfordert, und der aus seiner Rolle als Hüter der Verfassung folgenden Notwendigkeit, bei der Priorisierung seiner Verfahren im besonderen Maße Umstände wie die besondere Bedeutung bestimmter Verfahren für das Gemeinwesen zu berücksichtigen (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 8. Dezember 2015 - 1 BvR 99/11 - Vz 1/15 -, Rn. 30 ff. m.w.N.), jedenfalls nicht unvertretbar.

13 Insbesondere aber konnte die Verfahrensdauer bei dem Beschwerdeführer nicht den Eindruck erwecken, er werde aus Voreingenommenheitbenachteiligt. Er selbst stützt seine dahingehende Vermutung insbesondere auf den Umstand, dass über die Wahlprüfungsbeschwerde 2 BvC 4/23 zügiger entschieden worden ist. Daraus leitet er ab, es habe eine Festlegung gegeben, dass es allenfalls zu überschaubaren Wiederholungswahlen in Berlin kommen dürfe, sowie einen darauf beruhenden Beschluss, seine - im Hauptantrag weitergehende -Wahlprüfungsbeschwerde der Öffentlichkeit zu verschweigen. Bei diesen Thesen handelt es sich ersichtlich um bloße Spekulationen. Dabei berücksichtigt der Beschwerdeführer nicht den auf der Hand liegenden Umstand, dass seine Wahlprüfungsbeschwerde vom 25. Mai 2023 später beim Bundesverfassungsgericht eingegangen ist als jene im Verfahren 2 BvC 4/23, das innerhalb der zweimonatigen Frist des § 48 Abs. 1 BVerfGG gegen den dort beanstandeten Beschluss des Deutschen Bundestages vom 10. November 2022 (vgl. BVerfGE 167, 329 <349 Rn. 44>) eingeleitet wurde. Auch stellt der Beschwerdeführer die anderen, soeben dargelegten Faktoren für die Dauer und Bearbeitungsreihenfolge der Verfahren am Bundesverfassungsgericht nicht in Rechnung.

14 Bei seiner Schlussfolgerung aus der Beantwortung seiner - einzigen - Sachstandsanfrage vom 21. August 2023 sowie dem Zeitpunkt des Hinweisschreibens vom 19. Dezember 2024, dass seine Wahlprüfungsbeschwerde bis dahin in keiner Weise inhaltlich bearbeitet worden sei, handelt es sich ebenfalls um eine reine Vermutung. Sie verkennt, dass gerade eine inhaltliche Vorprüfung, auf deren Grundlage die Entscheidung getroffen wird, an welcher Stelle die Wahlprüfungsbeschwerde auch angesichts des Inhalts und der Bedeutung anderer anhängiger Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren zu bearbeiten sei, zu dem Ergebnis führen kann, dass - wie vorliegend am 22. August 2023 mitgeteilt - der Entscheidungszeitpunkt noch nicht absehbar ist.

2.

15 Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben der Berichterstatterin vom 19. Dezember 2024 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.

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