2 BvC 25/23 - Vz 1/25
Gegenstand Erfolglose Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Wahlprüfungsverfahrens von ca 20 Monaten - Spielraum bei Entscheidung über Reihenfolge der Bearbeitung anhängiger Verfahren nicht überschritten
Aktenzeichen
2 BvC 25/23 - Vz 1/25
Gericht
BVerfG Beschwerdekammer
Datum
22. Juni 2025
Dokumenttyp
Beschwerdekammerbeschluss
Tenor
1.

Die Verzögerungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe

1 Die Verzögerungsbeschwerde betrifft die Dauer eines Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens.

I.

2 Der Beschwerdeführer wandte sich am 15. Mai 2023 mit einer Wahlprüfungsbeschwerde - 2 BvC 25/23 - an das Bundesverfassungsgericht, nachdem sein Einspruch gegen die Gültigkeit der am 26. September 2021 durchgeführten Wahl zum 20. Deutschen Bundestag von diesem am 30. März 2023 zurückgewiesen worden war. Der Beschwerdeführer machte in der Wahlprüfungsbeschwerde mehrere mandatsrelevante Wahlfehler geltend. Ein solcher liege darin, dass § 6 Abs. 5 und 6 sowie § 48 Abs. 1 Satz 2 BWahlG in der Fassung des Art. 1 Nr. 3 und 5 des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 14. November 2020(25. BWahlGÄndG, BGBl I S. 2395) bei der Wahl angewandt worden seien. Ferner monierte er als wahlfehlerhaft die Stimmabgabe des damaligen Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen Armin Laschet, einzelne auf die Durchführung der Wahl einwirkende Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 vom 15. September 2021 und den Ausschluss der Gruppe der 16-jährigen bis unter 18-jährigen deutschen Staatsbürger vom Wahlrecht.

3 Mit Urteil vom 29. November 2023 stellte der Zweite Senat fest, dass Art. 1 Nr. 3 bis 5 25. BWahlGÄndG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE 168, 71 - Normenkontrolle Bundeswahlgesetz 2020). Nach Ausscheiden von Richter Müller aus dem Amt am 21. Dezember 2023 übernahm Richterin Wallrabenstein von diesem die Berichterstattung in dem zuvor benannten Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers.

4 Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2024 trug der Beschwerdeführer vor, dass der von ihm aufgeworfene Klärungsbedarf auch nach dem vorgenannten Urteil vom 29. November 2023 fortbestehe. Zur Begründung nahm er im Wesentlichen auf die diesbezügliche abweichende Meinung der Vizepräsidentin und der Richter Müller und Maidowski (vgl. BVerfGE 168, 71 <169 ff.>) Bezug.

5 Nach einer Sachstandsanfrage am 6. Mai 2024 rügte der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 die Verzögerung des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens. Er führte insbesondere aus, dass angesichts der langen Dauer des Wahleinspruchsverfahrens von rund 16 Monaten erhöhte Anforderungen an die Verfahrensförderung für das bereits 13 Monate dauernde Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren bestünden. Es gehe nicht bloß um die Verletzung subjektiver Rechte, sondern insbesondere um mandatsrelevante Wahlfehler, die wegen der überlangen Verfahrensdauer unkorrigierbar würden und damit die Legitimationsfunktion der Wahl zum 20. Deutschen Bundestag beschädigten. Die Wahlprüfungsbeschwerde diene nicht in erster Linie dazu, künftige Wahlen frei von verfassungswidrigem Wahlrecht zu halten, sondern dazu, eine richtige Zusammensetzung des Deutschen Bundestages zu stiften. Daher sei eine angemessene Verfahrensdauer entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 31) nicht regelmäßig anzunehmen, wenn eine Entscheidung im Falle einer mittelbar gegen wahlrechtliche Regelungen gerichteten Wahlprüfungsbeschwerde so rechtzeitig vor Ablauf der Legislaturperiode ergehe, dass eine erforderliche Änderung des Wahlrechts noch vor der nächsten Wahl möglich wäre.

6 Mit Schreiben vom 14. November 2024 wies die Berichterstatterin darauf hin, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Grundsätze der Gleichheit der Wahl und der Chancengleichheit der Parteien durch Art. 1 Nr. 3 und 5 25. BWahlGÄndG rüge, sei das Rechtsschutzbedürfnis für die Wahlprüfungsbeschwerde mangels fortbestehenden Sachentscheidungsinteresses entfallen, weil die vom Beschwerdeführer begehrte verfassungsrechtliche Überprüfung bereits in der Entscheidung des Senats vom 29. November 2023 (BVerfGE 168, 71) vorgenommen worden sei. Im Übrigen sei die Wahlprüfungsbeschwerde unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen gemäß § 48 Abs. 1 Halbsatz 2, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genüge.

7 Der Beschwerdeführer lehnte daraufhin mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2024 die Berichterstatterin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.

8 Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 verwarf der Zweite Senat das Ablehnungsgesuch gegen die Berichterstatterin als unzulässig, stellte fest, dass sich die Wahlprüfungsbeschwerde erledigt hat, soweit der Beschwerdeführer die Vereinbarkeit von Art. 1 Nr. 3 und 5 25. BWahlGÄndG mit dem Grundgesetz beanstandet, und verwarf die Wahlprüfungsbeschwerde im Übrigen.

II.
1.

9 Der Beschwerdeführer hat am 25. März 2025 Verzögerungsbeschwerde erhoben. Zur Begründung trägt er unter Bezugnahme auf die Begründung der Verzögerungsrüge vom 1. Juli 2024 im Wesentlichen wie folgt vor:

10 Die Verfahrensdauer des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens im Zeitraum Februar 2024 bis Oktober 2024 sei unangemessen lang gewesen. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (unter Bezugnahme auf BVerfGE 160, 129 <139 Rn. 38> - Wahlprüfungsbeschwerde 19/VIII - Ermittlungspflichten Wahlprüfungsausschuss) und der Regelung in § 44 Abs. 3 Satz 2 BWahlG könne effektiver Rechtsschutz nur in einem ganz begrenzten Zeitraum und zwar bis zum 27. Februar 2025 (sechs Monate vor dem normativen Regelwahltermin für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag) gewährt werden. Rechtsschutz im Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren sei daher in den - hier einschlägigen - Wahleinspruchsfällen von mandatsrelevanten Wahlfehlern abstrakt-generell auch gegenüber anderen Verfahrensarten beim Bundesverfassungsgericht besonders zügig zu gewähren. Jeder Tag Verfahrensdauer sei ein Tag, an dem die Verletzung des in der parlamentarisch-demokratisch verfassten Bundesrepublik Deutschland zu den höchstrangigen Gewährleistungen zählenden Demokratieprinzips unkorrigierbar manifestiert werde.

11 Ferner sei das vorliegende Verfahren - in Bezug auf alle geltend gemachten Wahlfehler - bereits zu Beginn des Verzögerungszeitraumes entscheidungsreif gewesen. Es seien keine Sachverhaltsermittlungen - wie auch der Beschluss vom 14. Januar 2025 in Verbindung mit dem Berichterstatterschreiben vom 14. November 2024 belege - erforderlich gewesen. Zudem habe bereits am 29. November 2023 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Normenkontrollverfahren 2 BvF 1/21 (BVerfGE 168, 71) und am 7. Januar 2024 seine Stellungnahme hierzu vorgelegen. Erst mehr als vier Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge sei das Bundesverfassungsgericht verfahrensfördernd mit dem Berichterstatterschreiben vom 14. November 2024 tätig geworden.

12 Bereits zu Beginn des Verzögerungszeitraumes seien von der vierjährigen Legislaturperiode des 20. Deutschen Bundestages bereits 27 Monate und damit mehr als dessen Hälfte verstrichen gewesen. Gegen die Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer streite schließlich auch nicht, dass die Wahlprüfungsbeschwerde erfolglos gewesen sei. Die Erfolglosigkeit sei nicht offenkundig, sondern erst das Ergebnis einer umfassenden und sorgfältigen verfassungsrechtlichen Prüfung gewesen.

2.

13 Die Berichterstatterin des zugrundeliegenden Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens hat am 30. April 2025 eine Stellungnahme gemäß § 97d Abs. 1 BVerfGG, § 62 Abs. 1 Satz 1 GOBVerfG abgegeben. In dieser führt sie insbesondere aus, dass der Senat im vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verzögerungszeitraum insgesamt 42 Wahlprüfungsbeschwerden abgeschlossen habe. Hinzu seien 40 andere Verfahren zum Wahlrecht gekommen, die vom Senat oder der zuständigen Kammer entschieden worden seien. Ähnliches gelte für den Zeitraum von November 2024 bis Januar 2025. In dieser Zeit habe der Senat neben der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers weitere elf Wahlprüfungsbeschwerden entschieden. Hinzu seien 16 Verfahren im Wahlrecht gekommen, die teils im Senat, teils in der Kammer entschieden worden seien. Über die Reihenfolge, in der die Verfahren bearbeitet worden seien, habe sie als Berichterstatterin nach Dringlichkeit und entsprechend der für die jeweiligen Problemstellungen angemessenen Vorbereitungszeit entschieden. Besondere Relevanz hätten dabei sieben Verfahren zum Bundeswahlgesetz gehabt, über die der Senat mit Urteil vom 30. Juli 2024 entschieden habe, sowie mehrere eilige Beschlüsse ab November 2024 im Hinblick auf die vorgezogene Wahl des 21. Deutschen Bundestages. Das Wahlprüfungsverfahren des Beschwerdeführers habe sich im Vergleich mit anderen Verfahren einerseits dadurch ausgezeichnet, dass es mit vier Wahlfehlerkomplexen überdurchschnittlich viele Rügen enthalten habe. Andererseits habe die Möglichkeit bestanden, dass sich ein Teil dieser Rügen durch das Urteil des Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 - erledigt habe. Für einen weiteren Teil der Rügen habe die Möglichkeit bestanden, dass zwar grundsätzlich nach Ablauf der Wahlperiode weiter ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung bestehe, dies aber im konkreten Fall durch die Änderungen des Bundeswahlgesetzes 2023 entfallen könnte.

3.

14 Hierzu hat der Beschwerdeführer am 13. Mai 2025 Stellung genommen.Angesichts der statistischen Erledigungszahlen des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2024 seien die Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. April 2025, die Erledigung der in ihr erwähnten 109 Verfahren hätte aus Kapazitätsgründen ausgeschlossen, das Ausgangsverfahren vorzuziehen, unsubstantiiert. Ferner seien die Ausführungen in der Stellungnahme zu pauschal, wenn ohne Gegenüberstellung mit dem Ausgangsverfahren geltend gemacht werde, dass die Verfahren nach Dringlichkeit in angemessener Zeit abgeschlossen worden seien. Namentlich dürfte die Vorbereitung hinsichtlich der sieben wahlrechtlichen Verfahren, über die am 30. Juli 2024 entschieden worden sei, im Verzögerungszeitraum des Ausgangsverfahrens wegen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2024 schon weitestgehend abgeschlossen gewesen sein. Abgesehen davon, genieße das bereits verzögerte Ausgangsverfahren, mit dem die Korrektur mehrerer bereits wirkender mandatsrelevanter Wahlfehler angestrebt worden sei, Vorrang vor Verfahren, bei denen ungewiss gewesen sei, ob es künftig zu einem Wahlfehler kommen würde. Auch sei die vermeintliche Eilbedürftigkeit hinsichtlich mehrerer nicht näher bezeichneter Verfahren ab November 2024 betreffend die vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag in Abrede zu stellen, weil diese erst am 27. Dezember 2024 festgestanden habe. Schließlich sei der Umstand, dass die Wahlprüfungsbeschwerde anders als bei anderen überdurchschnittlich viele Rügen enthalten habe, kein Grund für eine verlängerte Bearbeitungsdauer beziehungsweise nachrangige Bearbeitung.

III.

15 Die zulässige Verzögerungsbeschwerde ist unbegründet.

1.

16 Nach § 97a Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet; nach Satz 2 richtet sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

a)

17 Bei der Ermittlung und Bewertung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gelten die durch das Bundesverfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für fachgerichtliche Verfahren entwickelten Maßstäbe zur Beurteilung überlanger gerichtlicher Verfahren dem Grundsatz nach auch für das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGK 20, 65 <71, 72>;BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 13m.w.N.). Hiernach sind insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeiten der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere von ihnen zu verantwortende Verfahrensverzögerungen, sowie die gerichtlich nur begrenzt zu beeinflussende Tätigkeit Dritter zu berücksichtigen (vgl. BVerfGK 20, 65 <71 f.>; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 9 f. m.w.N.; Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 13). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 9 m.w.N.).

b)

18 Diese Maßstäbe werden allerdings durch die speziellen Aufgaben und die besondere Stellung des Bundesverfassungsgerichts mit den daraus folgenden organisatorischen und verfahrensmäßigen Besonderheiten modifiziert (vgl. BVerfGK 20, 65 <71, 72>;BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 14m.w.N.). So ist es bei der Bewertung der Dauer verfassungsgerichtlicher Verfahren in besonderem Maße geboten, auch andere Umstände zu berücksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge ihrer Eintragung in das Gerichtsregister (vgl. BVerfGK 20, 65 <72 f.>; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 14 m.w.N.). Denn beim Bundesverfassungsgericht ist etwa eine Kapazitätsausweitung - wie bei den Fachgerichten - als Reaktion auf Eingangszahlen grundsätzlich nicht möglich, seine Aufgabe der verbindlichen Auslegung der Verfassung erfordert zudem grundsätzlich in jedem Verfahren eine besonders tiefgreifende und abwägende Prüfung, und es kann, wenn Verfahren für das Gemeinwesen von besonderer Bedeutung sind oder ihre Entscheidung von dem Ergebnis eines sogenannten Pilotverfahrens abhängig ist, geboten sein, mit der Bearbeitung einzelner Verfahren zuzuwarten (vgl. BVerfGK 20, 65 <72 f.>; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 12 ff. m.w.N.; Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 14). Auch eine längere Verfahrensdauer ist daher für sich gesehen nicht ohne Weiteres unangemessen; hierfür bedarf es jedoch in der Regel besonderer Gründe (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 14).

c)

19 Bei der Entscheidung darüber, welches Verfahren aufgrund welcher Maßstäbe als vordringlich einzuschätzen ist, besteht zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verfassungsrechtsprechung ein erheblicher Spielraum. Eine Überschreitung dieses Spielraums ist nur anzunehmen, soweit sich nach den maßgeblichen Kriterien aufdrängt, dass dem Verfahren hätte Vorrang eingeräumt werden müssen (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, Rn. 15).

2.

20 Nach diesem Maßstab war die Verfahrensdauer in dem Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren des Beschwerdeführers nicht unangemessen. Das beanstandete Verfahren hat vom Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde Mitte Mai 2023 bis zur verfahrensbeendenden Entscheidung Mitte Januar 2025 fast 20 Monate gedauert. Damit war die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Regelung des § 97b Abs. 1 Satz 4 BVerfGG und des dieser Regelung zugrundeliegenden Gedankens, dass eine Bearbeitungsdauer von einem Jahr keinesfalls als unangemessen anzusehen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 22. März 2018 - 2 BvR 289/10 - Vz 10/16 -, Rn. 15 m.w.N.), nicht ungewöhnlich lang. Die Bearbeitungsdauer ist bei der gebotenen Betrachtung der Gesamtdauer des Verfahrens auch nicht im Hinblick auf Besonderheiten des konkreten Falles zu beanstanden.

a)

21 Für Wahlprüfungsverfahren gilt das Zügigkeitsgebot, das auf dem öffentlichen Interesse an der Klärung der Gültigkeit der Wahl und der sukzessiven Entwertung des Rechtsbehelfs mit fortschreitendem Ablauf der Legislaturperiode beruht (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 31 m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit mehrfach das öffentliche Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments betont (vgl. BVerfGE 85, 148 <159>; 167, 329 <441 Rn. 306> - Bundestagswahl Berlin - Wahlprüfung; 169, 114 <120 f. Rn. 23> - Europawahl 2019 <Mindestwahlalter>). Daraus folgt jedoch nicht, dass Wahlprüfungsverfahren generell vorrangig vor anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren bearbeitet werden müssten, insbesondere solchen, die ebenfalls hohe Bedeutung für das Gemeinwesen haben oder gewichtige Grundrechtseingriffe betreffen. Richtet sich die Wahlprüfungsbeschwerde mittelbar gegen die Vereinbarkeit wahlrechtlicher Regelungen mit dem Grundgesetz, so wird eine angemessene Verfahrensdauer regelmäßig dann anzunehmen sein, wenn eine Entscheidung so rechtzeitig vor Ablauf der Legislaturperiode ergeht, dass eine erforderliche Änderung des Wahlrechts noch vor der nächsten Wahl möglich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 31). Soweit der Beschwerdeführer sich hiergegen wendet, verkennt er schon, dass die Beschwerdekammer in der zitierten Entscheidung den Begriff "regelmäßig" verwendet hat und damit Raum für eine Einzelfallbetrachtung lässt.

22 Das Wahlprüfungsverfahren zielt ferner generell nicht nur auf den Schutz des objektiven Wahlrechts ab, um so die richtige Zusammensetzung des Bundestages zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 122, 304 <306>; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 32 m.w.N.), sondern bezweckt auch den subjektiv-rechtlichen Wahlrechtsschutz (vgl. BVerfGE 34, 81 <95>; zusammenfassend BVerfGK 16, 153 <156>). Dieser ist durch das Gesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen vom 12. Juli 2012 (BGBl I 2012 S. 1501) weiter gestärkt worden (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 6 f., 11). So sieht § 48 Abs. 3 BVerfGG auch die Feststellung einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers ausdrücklich vor. Am Vorrang der objektiv-rechtlichen Prüfung soll jedoch festgehalten werden (vgl. BTDrucks 17/9391, S. 6; BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 32 m.w.N.). Allgemein gebietet die subjektiv-rechtliche Bedeutung des Wahlprüfungsverfahrens keinen besonderen Vorrang dieser Verfahren gegenüber anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 30. August 2016 - 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 -, Rn. 32).

b)

23 Dass im konkreten Fall dem öffentlichen Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments und/oder dem subjektiv-rechtlichen Rechtsschutzaspekt besonderes Gewicht zugekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

aa)

24 Der Zweite Senat hat nach Eingang der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers am 15. Mai 2023 in der verbleibenden Zeit des Jahres 2023 eine Vielzahl an bedeutsamen wahlrechtlichen Verfahren abgeschlossen.

25 Dies betrifft namentlich zum einen das Urteil des Zweiten Senats vom 29. November 2023 - 2 BvF 1/21 - (BVerfGE 168, 71), in dem sich der Senat zu der Vereinbarkeit von Art. 1 Nr. 3 bis 5 25. BWahlGÄndG mit dem Grundgesetz verhalten hat. Abgesehen davon, dass die vorrangige Bearbeitung dieses Normkontrollverfahrens auch im Interesse des Beschwerdeführers gelegen hat - seine Wahlprüfungsbeschwerde hat sich insoweit teilweise erledigt -, war die gewählte Schwerpunktsetzung wegen der Rechtswirkungen, die von der Gesetzesänderung gerade mit Blick auf eine eventuelle Wiederholungswahl noch ausgehen konnten (vgl. BVerfGE 168, 71 <99 f. Rn. 78>), nicht zu beanstanden.

26 Zum anderen hat der damalige Berichterstatter vor seinem Ausscheiden aus dem Amt am 21. Dezember 2023 offenkundig prioritär diejenigen Wahlprüfungsbeschwerden zur 20. Wahl des Deutschen Bundestages bearbeitet, die das Wahlgeschehen am 26. September 2021 im Land Berlin betrafen (vgl. insb. BVerfGE 167, 1 - Bundestagswahl Berlin - AfD-Fraktion;167, 329- Bundestagswahl Berlin - Wahlprüfung). Die Bedeutung der Entscheidungen des Zweiten Senats zu diesen Wahlprüfungsbeschwerden zeigt sich schon daran, dass der Deutsche Bundestag insoweit erstmals eine teilweise Wiederholung einer Bundestagswahl für erforderlich gehalten (vgl. BTDrucks 20/4000; Frenzel, in: Lukosek/ Schlüter, Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bd. 7, 2024, S. 261 <263 f., 272>) und der Senat nach eigenen weitergehenden Ermittlungen die teilweise Wiederholungswahl insgesamt noch ausgeweitet hat (vgl. BVerfGE 167, 329 <330>). Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Deutschen Bundestag hinsichtlich der 20. Wahl des Deutschen Bundestages am 26. September 2021 insgesamt 2.172 Einsprüche (vgl. BTDrucks 20/4000, S. 1; ohne die Einsprüche gegen die dann später angeordnete Teilwiederholungswahl im Land Berlin) und in der Folge hierzu insgesamt 89 Wahlprüfungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht eingegangen waren. Eine solche Anzahl an Einsprüchen und Wahlprüfungsverfahren hinsichtlich einer Bundestagswahl hat es in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland bisher nicht gegeben (vgl. Statistik der Bundeswahlleiterin zu Einsprüchen und Wahlprüfungsbeschwerden bei Bundestagswahlen, https://www.bundeswahlleiterin.de/service/glossar/w/wahlpruefung.html, zuletzt abgerufen am 3. Juni 2025).

bb)

27 Für den Zeitraum der Berichterstattung ab dem 21. Dezember 2023 weist die Berichterstatterin in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025 auf eine Vielzahl von wahlrechtlichen Verfahren hin, die im Jahr 2024 und im Januar 2025 abgeschlossen worden seien. Sie hebt hervor, dass die besonders relevanten Verfahren zum Bundeswahlgesetz mit Urteil vom 30. Juli 2024 beendet worden seien. Diese Schwerpunktsetzung ist unter Beachtung des erheblichen gerichtlichen Spielraums nicht im Ansatz zu beanstanden. Die vorrangige Bearbeitung der mit Urteil vom 30. Juli 2024 beendeten wahlrechtlichen Verfahren zum Bundeswahlgesetz 2023 (BVerfGE 169, 236) ist angesichts der ursprünglich für den 28. September 2025 vorgesehenen Bundestagswahl (vgl. BGBl I 2024 Nr. 271) wegen des Grundsatzes der Stabilität des Wahlrechts (vgl. hierzu BVerfGE 168, 71 <163 ff. Rn. 227 ff.>) ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das bereits verzögerte Ausgangsverfahren, mit dem die Korrektur mehrerer bereits wirkender mandatsrelevanter Wahlfehler angestrebt worden sei, habe Vorrang vor Verfahren, bei denen ungewiss gewesen sei, ob es künftig zu einem Wahlfehler kommen werde, bleibt zu oberflächlich, um eine Überschreitung des gerichtlichen Spielraums bei der Priorisierung der Verfahren zu belegen. Der Beschwerdeführer geht insbesondere nicht auf die Bedeutung der vorgenannten Verfahren zum neuen Wahlrecht aus dem Jahr 2023 ein, dessen Zweitstimmendeckungsverfahren eine Neukonzeption des Ausgleichs zwischen Erst- und Zweitstimmenergebnis darstellt und erheblicher Kritik ausgesetzt war (vgl.BVerfGE 169, 236<294 ff. Rn. 170 ff.>). Ferner verkennt der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, die Vorbereitung hinsichtlich der wahlrechtlichen Verfahren, über die am 30. Juli 2024 entschieden worden sei, sei im Verzögerungszeitraum des Ausgangsverfahrens wegen der mündlichen Verhandlung am 23. April 2024 schon weitestgehend abgeschlossen gewesen, nicht nur die Arbeitsabläufe am Bundesverfassungsgericht, sondern auch, dass die gesamte Laufzeit des zugrundeliegenden Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens zu betrachten ist. Der Verweis des Beschwerdeführers auf die statistischen Erledigungszahlen des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2024 ist ebenfalls zu pauschal, um die Schwerpunktsetzung der Berichterstatterin bei der Verfahrensbearbeitung infrage zu stellen.

28 Für die Zeit von November 2024 bis Januar 2025 hat die Berichterstatterin ebenso plausibel dringlichere wahlrechtliche Verfahren als das beanstandete Verfahren benannt, die die vorgezogene Wahl zum 21. Deutschen Bundestag betrafen. Auch wenn die Berichterstatterin in diesem Zusammenhang keine Verfahren konkret bezeichnet hat, bezieht sie sich offenkundig insbesondere auf die veröffentlichten Beschlüsse des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 (2 BvE 15/23 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl II und 2 BvQ 73/24 - Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz) sowie vom 13. Dezember 2024 (2 BvE 9/24 - Unterschriftenquoren Bundestagswahl III). Soweit der Beschwerdeführer die Eilbedürftigkeit der von der Berichterstatterin angeführten Verfahren mit der Erwägung in Abrede stellt, die vorgezogene Neuwahl habe erst am 27. Dezember 2024 festgestanden, blendet er realitätsfern die politischen Verhältnisse nach dem Zerbrechen der Koalition aus der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, dem Bündnis 90/Die Grünen und der Freien Demokratischen Partei e.V. im November 2024 aus.

cc)

29 Die Vielzahl und Komplexität der vorgenannten wahlrechtlichen Verfahren, das Bemühen der mit der Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers befassten Berichterstatter um insoweit erforderliche Schwerpunktsetzung sowie deren zusätzliche Belastung mit einer Vielzahl von nicht minderbedeutenden Verfahren aus anderen Rechtsgebieten, wie dem Parteien- und Parlamentsrecht (vgl. BVerfGE 168, 193 - Finanzierungsausschluss NPD/Die Heimat; 168, 431 - Ausscheiden aus dem PKGr - eA) stehen nicht in Zweifel. Die Berichterstatter haben das beanstandete Wahlprüfungsbeschwerdeverfahren auch nicht im Hinblick auf die Dauer des vorangegangenen Verfahrens beim Deutschen Bundestag aus dem Blick verloren. Vielmehr hat die zuletzt befasste Berichterstatterin das Verfahren durch das Schreiben vom 14. November 2024 an den Beschwerdeführer trotz der vorgenannten hohen Belastung vorangetrieben und der Zweite Senat es Mitte Januar 2025 zum Abschluss gebracht.

c)

30 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die besonders tiefgehende verfassungsgerichtliche Prüfung der Verfahrensbeschleunigung Grenzen setzt. Die Wahlprüfungsbeschwerde des Beschwerdeführers hat sich nach den Angaben der Berichterstatterin im Vergleich mit anderen Verfahren insbesondere dadurch ausgezeichnet, dass sie mit vier Wahlfehlerkomplexen überdurchschnittlich viele Rügen enthalten habe. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers behauptet die Berichterstatterin damit nicht, dass allein der Umfang eines Verfahrens ein Grund für eine nachrangige Bearbeitung sein könne. Dass das Berichterstatterschreiben vom 14. November 2024 vorheriger eingehender Prüfung bedurfte, stellt der Beschwerdeführer im Übrigen explizit nicht infrage, auch wenn er der Sache nach die sich daraus ergebende Bearbeitungsdauer nicht hinnehmen möchte.

31 Angesichts der genannten Umstände ist der erhebliche Spielraum, der der Verfassungsrechtsprechung bei der Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung anhängiger Verfahren zusteht, in diesem Einzelfall nicht überschritten worden.

IV.

32 Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung seiner notwendigen Auslagen ist unbegründet. § 34a Abs. 3 BVerfGG findet auf die Verzögerungsbeschwerde Anwendung (vgl. BVerfG, Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. August 2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14 -, Rn. 51; Lenz/Hansel, BVerfGG, 4. Aufl. 2024, § 34a Rn. 25). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht dabei im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. zur Verfassungsbeschwerde BVerfGE 133, 37 <38 f. Rn. 2>). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

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