1 Der Antrag auf Zulassung des Bevollmächtigten als Beistand der Beschwerdeführerin ist abzulehnen, weil die Zulassung nicht objektiv sachdienlich ist. Es ist zudem nicht dargelegt, dass die Zulassung subjektiv notwendig ist (vgl. BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; 154, 372 <378 f. Rn. 25> - Nachgeschobenes Ausgleichsmandat II - eA; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2024 - 2 BvC 41/23 -, Rn. 4).