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2 BvC 11/21
GegenstandVerwerfung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - Versäumung der Beschwerdefrist (§ 96a Abs 2 BVerfGG)
Aktenzeichen
2 BvC 11/21
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
21. Juli 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
I.
1Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung der Anerkennung als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag.
1.
2Am 8. Juli 2021 stellte der Bundeswahlausschuss im Rahmen seiner öffentlichen Sitzung fest, dass die Beschwerdeführerin nicht als Partei für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag anerkannt werde. Die formellen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 BWahlG seien erfüllt. Hingegen fehle es an der Parteieigenschaft gemäß § 2 PartG, da die Beschwerdeführerin insbesondere über lediglich sechs Mitglieder verfüge und bisher in der Öffentlichkeit gar nicht hervortrete.
2.
3Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juli 2021, eingegangen beim Bundesverfassungsgericht am 13. Juli 2021, Beschwerde eingelegt.
3.
4Dem Bundeswahlausschuss ist gemäß § 96b BVerfGG Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 hat der Bundeswahlleiter ausgeführt, dass der Bundeswahlausschuss in der Gesamtbetrachtung auch unter Berücksichtigung des erst kurzen Bestehens der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sie die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 PartG nicht erfülle.
4.
5Die Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II.
6Die Nichtanerkennungsbeschwerde ist unzulässig.
7Gemäß § 96a Abs. 2 BVerfGG ist die Beschwerde binnen einer Frist von vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG zu erheben und zu begründen.
8Daran fehlt es hier. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde am 13. Juli 2021 und damit mehr als vier Tage nach Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung in der Sitzung des Bundeswahlausschusses am 8. Juli 2021 erhoben (vgl. § 18 Abs. 4 Satz 2 BWahlG, § 33 Abs. 3 Satz 1 BWahlO).
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