2 BvC 10/21
Gegenstand Zurückweisung einer Nichtanerkennungsbeschwerde (Art 93 Abs 1 Nr 4c GG, § 13 Nr 3a BVerfGG) - Vorabmitteilung der Entscheidung ohne Begründung (§ 96d S 2 BVerfGG) - Eilantrag unstatthaft
Aktenzeichen
2 BvC 10/21
Gericht
BVerfG 2. Senat
Datum
21. Juli 2021
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Nichtanerkennungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unstatthaft.

Die Begründung wird gesondert übermittelt (§ 96d Satz 2 BVerfGG).

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