2 B 46.24
Gegenstand Entfernung aus dem Dienst; Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht; Steuerhinterziehung
Aktenzeichen
2 B 46.24
Gericht
BVerwG 2. Senat
Datum
19. Mai 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe

1 Der Rechtsstreit betrifft ein beamtenrechtliches Disziplinarklageverfahren.

1.

2 Die im Jahr ... geborene Beklagte steht als Steuerobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7 LBesO) im Dienst des Klägers. Zuletzt war sie bei einem Finanzamt in der Finanzkasse als Kontoverwalterin eingesetzt.

3 Im Jahr 2011 leitete der Kläger gegen die Beklagte wegen des Verdachts von Vermögensdelikten ein Disziplinarverfahren ein, das er in der Folgezeit auf weitere Vorwürfe ausdehnte; im April 2014 enthob er die Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes. Das wegen Steuerhinterziehung, Betrugs und Anstiftung zur Begünstigung geführte Strafverfahren stellte das Landgericht im Juli 2018 gemäß § 153a Abs. 2 StPO gegen eine Geldauflage von 1 200 € ein. Nach weiteren disziplinarischen Ermittlungen hat der Kläger im Februar 2020 die auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage erhoben.

4 Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt: Nach Durchführung der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte in den Jahren 2004 bis 2007 die Eigenheimzulage in Höhe von insgesamt rund 11 000 € zu Unrecht bezogen habe, weil sie es unterlassen habe, das zuständige Finanzamt über die Trennung von ihrem ersten Ehemann aufzuklären. Zwar habe die Beklagte damit den Tatbestand des Betrugs nicht verwirklicht, weil keine hinreichende Überzeugungsgewissheit bestehe, dass die Beklagte mit dem Vorsatz gehandelt habe, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Es liege aber - unter der Schwelle der Straftat - eine Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht vor, weil die Beklagte eine Mitteilung des Getrenntlebens unterlassen habe, obwohl ihr bewusst gewesen sei, dass dies für den fortgesetzten Bezug der Eigenheimzulage relevant sein könnte. Außerdem habe die Beklagte Steuern hinterzogen, indem sie in den Jahren 2004 bis 2008 in den Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus ihrer Nebentätigkeit als Fitnesstrainerin nicht angegeben habe. Die Betriebsprüfung habe ergeben, dass die Beklagte in den betreffenden Jahren jeweils Gewinne zwischen 3 000 € und rund 10 000 € erzielt habe. Dem Senat lägen keine Steuerunterlagen vor, aus denen sich entnehmen ließe, dass die Beklagte - wie von ihr behauptet - in den Einkommensteuererklärungen Angaben zu Einkünften aus ihrer Nebentätigkeit gemacht habe. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe die angefertigten Einnahmen-Überschuss-Rechnungen nach persönlicher Vorsprache beim Finanzamt sogleich zurückerhalten, sei als Schutzbehauptung einzustufen. Das Fehlverhalten der Beklagten sei als ein einheitliches, außerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren, durch das sie im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Steuerbeamtin das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe.

2.

5 Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensmängel gestützte Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH i. V. m. § 69 des Bundesdisziplinargesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2020 - BDG a. F. - und § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) hat keinen Erfolg.

a)

6 Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

7 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 20 und vom 12. Dezember 2024 - 2 B 25.24 - juris Rn. 7 f.).

8 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob es unerlässliche prozessuale Pflicht oder Obliegenheit des Dienstherrn ist, in Verfahren auf Entfernung eines/​einer Beamt/in aus dem Dienst in seinem Zuständigkeitsbereich vorliegende Akten, die die von ihm begehrte Sanktion zu rechtfertigen geeignet sind, vollständig vorzulegen bzw. bei etwa unvollständiger Vorlage jedenfalls prozessual bindend zu erklären, worauf die Unvollständigkeit nach Recherchen des Dienstherrn zurückzuführen ist",

vermag die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu rechtfertigen. Das Beschwerdevorbringen ist bei wörtlichem Verständnis auf etwaige Pflichten oder Obliegenheiten des Dienstherrn bezogen und nicht auf die - für eine Überprüfung im Revisionsverfahren maßgeblichen - Pflichten des Berufungsgerichts. Die Aktenvorlage- und Auskunftspflicht von Behörden ist in § 99 Abs. 1 VwGO geregelt. Inwieweit sich diesbezüglich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Einen von der Beschwerde aufgestellten allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass eine Beantragung und Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme nur im Falle einer lückenlosen Vorlage von Akten und Dokumenten in Betracht kommt, gibt es nicht.

9 Auch wenn man dem Beschwerdevortrag im Wege rechtsschutzfreundlicher Auslegung die Frage entnähme, wie das Gericht im Falle einer unvollständigen Aktenvorlage zu verfahren hat, rechtfertigte dies nicht die Zulassung der Revision. Die im Disziplinarklageverfahren geltenden Grundsätze für die gerichtliche Sachverhaltsermittlung und Überzeugungsbildung sind - soweit sie in verallgemeinerungsfähiger Form formuliert werden können - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Auf die Frage, welche konkrete Disziplinarmaßnahme seitens des Dienstherrn beantragt worden ist, kommt es dabei nicht an. Im Übrigen richtet sich die hier indirekt angesprochene Reichweite der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 4 LDG SH und § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH und § 58 Abs. 1 BDG a. F. nach den Umständen des Einzelfalls. Hält das Gericht die vorgelegten Unterlagen für nicht aussagekräftig oder nicht ausreichend, muss es den Sachverhalt von Amts wegen weiter ermitteln und gegebenenfalls mit dem Instrumentarium des § 86 Abs. 3 VwGO auf eine Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben oder eine Beseitigung von Formfehlern hinwirken. Sodann erfolgt die gerichtliche Überzeugungsbildung nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

b)

10 Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind teilweise bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) oder liegen jedenfalls der Sache nach nicht vor.

aa)

11 Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, weil es von einer Steuerhinterziehung ausgegangen sei, obwohl die Klägerseite keine vollständigen Akten - etwa bezüglich der Mantelbögen der Steuererklärungen sowie hinsichtlich der Steuerakten aus vorangegangenen Jahren - vorgelegt habe.

12 Eine Aufklärungsrüge erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f., vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 16 und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - juris Rn. 17).

13 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2024 hat das Berufungsgericht den Sachverhalt betreffend die aus der Nebentätigkeit erwirtschafteten und in den Steuererklärungen der Jahre 2004 bis 2008 nicht angegebenen Gewinne umfangreich aufgeklärt; hierbei wurden nach einer informatorischen Anhörung der Beklagten mehrere Personen, auch aus der Finanzverwaltung, als Zeugen vernommen und die in den Akten befindlichen Kopien der Steuererklärungen aus den Jahren 2004 und 2005 in Augenschein genommen. Nachdem die Vernehmungen abgeschlossen waren und keine Anträge mehr gestellt wurden, erklärte der Vorsitzende die Beweisaufnahme für geschlossen. Dem Protokoll ist weder zu entnehmen, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten einen Beweisantrag gestellt hätten, noch ergibt sich daraus, dass sie auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt hätten.

14 Eine solche musste sich dem Berufungsgericht hinsichtlich der teilweise fehlenden letzten Seiten der Steuererklärungen auch nicht aufdrängen. Hier gelangte das Gericht nach umfangreicher Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der Vortrag der Beklagten, die beim Finanzamt persönlich abgegebenen Unterlagen seien ihr noch vor Ort umgehend zurückgereicht worden, eine nicht glaubhafte Schutzbehauptung darstellt (UA S. 37 ff.). Eine "Beweislastentscheidung" liegt darin entgegen der Annahme der Beschwerde nicht. Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen folgt auch nicht aus dem - nicht näher spezifizierten - Beschwerdevorbringen, bei einer Beiziehung von Steuerunterlagen der vorangegangenen Jahre hätten etwaige Verlustvorträge aus einer früheren "Liebhaberei" mit den späteren Gewinnen ab dem Jahr 2004 verrechnet werden können. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 36 f.), hatte die Beklagte einen Verlustvortrag lediglich pauschal behauptet, ohne hierfür konkrete Anhaltspunkte oder Zahlen zu benennen. Dem musste das Berufungsgericht daher nicht weiter nachgehen.

bb)

15 Die Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO greift ebenfalls nicht durch.

16 Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel im Verfahren liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also beispielsweise entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage beruht. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat auch dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) oder Naturgesetze verstößt oder ob es gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 14. Dezember 2023 - 2 B 18.23 - juris Rn. 7 und vom 4. März 2025 - 2 B 42.24 - juris Rn. 21).

(1)

17 Die Beschwerde erblickt einen Verstoß gegen Denkgesetze darin, dass das Berufungsgericht der Beklagten zunächst zugestanden habe, im Hinblick auf den Betrugsvorwurf beim Bezug der Eigenheimzulage nicht vorsätzlich gehandelt zu haben; anschließend habe es aber "genau diesen Vorsatz" der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt. Diese Rüge ist unbegründet. Im ersten Schritt hat das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten angenommen, dass sie nicht sicher gewusst, sondern lediglich für möglich gehalten habe, dass ihr die Eigenheimzulage wegen der Änderung ihrer ehelichen Verhältnisse nicht mehr zustehe. Den Straftatbestand des Betrugs nach § 263 StGB sah das Gericht daher nicht als erfüllt an, weil es keine hinreichende Überzeugungsgewissheit gewinnen konnte, dass bei der Beklagten die dafür notwendige Absicht rechtswidriger Bereicherung im Sinne eines zielgerichteten Willens, sich einen ihr nicht zustehenden Vermögensvorteil zu verschaffen, gegeben war (UA S. 33). Anders als die Beschwerde unterstellt, hat das Berufungsgericht aber seiner rechtlichen Würdigung in der Folge keine gegenteilige Annahme zugrunde gelegt. Vielmehr hat es - bei der Prüfung eines Verstoßes unterhalb der Schwelle der Straftat - eine Verletzung der beamtenrechtlichen Wohlverhaltenspflicht darin erkannt, dass die Beklagte die Trennung von ihrem Ehemann nicht angezeigt habe, obwohl ihr deren mögliche Relevanz für den fortgesetzten Bezug der Eigenheimzulage bewusst gewesen sei (UA S. 45). Das Gericht differenziert also gerade zwischen dem (nicht nachgewiesenen) absichtlichen Handeln im Rahmen des strafrechtlichen Betrugsvorwurfs und dem - für die beamtenrechtliche Pflichtverletzung als ausreichend erachteten - Bewusstsein der Beklagten, dass das Getrenntleben für den weiteren Bezug der Eigenheimzulage relevant sein könnte. Eine widersprüchliche Argumentation liegt darin nicht.

(2)

18 Weiter rügt die Beschwerde, das Gericht habe sich bei der von ihm bejahten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen der nicht angegebenen Nebeneinkünfte als Fitnesstrainerin mit dem Element des Vorsatzes und dem Vorliegen eines Tatbestandsirrtums nicht auseinandergesetzt. Auch damit wird ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nicht dargetan. Nach ausführlichen Darlegungen zum objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung (UA S. 34 ff.) hat das Berufungsgericht auch Ausführungen zum subjektiven Tatbestand gemacht (UA S. 42 f.). Nach Überzeugung des Gerichts habe die Beklagte gewusst, sich trotz der vorläufigen Einstufung ihrer Tätigkeit als Liebhaberei weiterhin zu den Einkünften aus ihrer Nebentätigkeit erklären zu müssen. Gleichwohl habe sie es unterlassen, dem Finanzamt durch entsprechende Angaben wenigstens eine Prüfung ihrer Betriebsausgaben zu ermöglichen. Dass dieses Versäumnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Steuerverkürzung führe, habe sie - was für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nach der straf- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend sei - mindestens billigend in Kauf genommen, wenn nicht sogar beabsichtigt. Entgegen der Darstellung im Beschwerdevorbringen hat sich das Berufungsgericht also durchaus mit der subjektiven Tatbestandsseite auseinandergesetzt und dabei ergänzend auf eine Auswertung des privaten E-Mail-Verkehrs der Beklagten Bezug genommen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz ist nicht ersichtlich.

3.

19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH, § 77 Abs. 1 BDG a. F., § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß der Verweisung in § 41 Abs. 1 Satz 1 LDG SH auf Teil 4 des Bundesdisziplinargesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2020 Festgebühren nach der Anlage zu § 78 BDG a. F. erhoben werden.

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