2 B 28/23, 2 B 28/23 (2 C 11/24)
Gegenstand Revisionszulassung; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt; Aufrechterhaltung oder Abänderung des Verwaltungsakts gemäß § 21 Satz 2 AGVwGO BW
Aktenzeichen
2 B 28/23, 2 B 28/23 (2 C 11/24)
Gericht
BVerwG 2. Senat
Datum
25. Juni 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 17. Mai 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Entscheidungsgründe

1 Die Revision ist nach § 2 LDG BW i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache erscheint geeignet, zur Klärung der in der Nichtzulassungsbeschwerde konkludent aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Frage nach dem Anwendungsbereich sowie den Voraussetzungen des § 21 Satz 2 AGVwGO BW beizutragen.

2 Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und einer vorläufigen Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühren jeweils aus den analog anzuwendenden Vorgaben des Bundesdisziplinargesetzes ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2016 - 2 C 4.15 - BVerwGE 155, 6 Rn. 80 f. und Beschluss vom 25. Februar 2021 - 2 B 69.20 - NVwZ-RR 2021, 540 Rn. 35 f.).

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