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Aktenzeichen | 2 B 23/23 |
Gericht | BVerwG 2. Senat |
Datum | 06. Dezember 2023 |
Dokumenttyp | Beschluss |
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2023 wird verworfen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16 000 € festgesetzt.
1 Der Beklagte wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Begründungsfrist im Berufungsverfahren.
2 Der 1981 geborene Kläger wurde im September 2015 als Kommissaranwärter in den Vorbereitungsdienst für die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des beklagten Landes eingestellt. Im Juli 2018 sprach der Beklagte gegenüber dem Kläger eine Missbilligung wegen verspäteten Dienstantritts aus. Mit Bescheid von Mitte Juli 2019 lehnte der Beklagte die Übernahme des Klägers in ein Beamtenverhältnis auf Probe wegen charakterlicher Nichteignung ab. Auf die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die ausgesprochene Missbilligung aufgehoben und den Beklagten unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut zu entscheiden.
3 Das Oberverwaltungsgericht hat die hinsichtlich der begehrten Verbeamtung zugelassene Berufung des Beklagten durch Beschluss als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei wegen verschuldeter Fristsäumnis nicht zu gewähren. Die Berechnung und Überwachung schwieriger Fristen wie der Berufungsbegründungsfrist hätte die Prozessvertreterin der Behörde - auch nach interner Weisungslage - eigenständig erledigen müssen. Selbst wenn man eine Übertragung der Fristenkontrolle (jedenfalls in Teilen) auf andere Behördenbedienstete im Einzelfall für möglich erachten würde, treffe den Beklagten ein Organisationsverschulden. Mit der personellen Trennung der Kontrolle der Dokumente (zu übermittelnder Schriftsatz, Sende- und Eingangsbestätigung) einerseits und der Kontrolle der notierten Frist "auf Zuruf" andererseits habe die Prozessvertreterin des Beklagten eine ungeeignete Organisationsform gewählt, um Fehler bei der Fristwahrung zu vermeiden. Ungeachtet dessen habe der Beklagte nicht dargetan, die zur Fristenkontrolle eingesetzten nachgeordneten Beamten (stichprobenartig) überwacht zu haben.
4 Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten ist unzulässig. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
5 Ist eine Berufungsentscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Revision nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. u. a. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 1990 - 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20 S. 11, vom 20. August 1993 - 9 B 512.93 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51, vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4 und vom 13. Oktober 2020 - 2 B 57.20 - juris Rn. 4). Wird nur hinsichtlich einer Begründung ein Zulassungsgrund geltend gemacht, genügt die Beschwerde bereits nicht dem Begründungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Diese Begründung kann hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Nur wenn das Berufungsgericht eine alternative Begründung gewählt hat, reicht es aus, dass die Beschwerde einen der beiden Begründungsteile in zulässiger Weise angreift. Denn wenn einer von ihnen in Zweifel gerät, ist nicht mehr gesichert, dass der andere Begründungsteil die Entscheidung trägt (BVerwG, Beschlüsse vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80 S. 144 und vom 22. Juni 2015 - 4 B 60.14 - juris Rn. 5). So liegt es hier aber nicht.
6 Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der vom Beklagten beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt. Es hat ein Verschulden des Beklagten an der Fristsäumnis angenommen, weil die Prozessvertreterin die Überwachung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf andere Behördenbedienstete habe übertragen dürfen. Es hat weiter angenommen, dass die Prozessvertreterin selbst bei einer im Einzelfall möglichen Übertragung der Fristenkontrolle auf nachgeordnete Beamte eine ungeeignete Organisationsform gewählt habe, und ferner, dass ungeachtet dessen der Beklagte nicht innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dargetan habe, ob und in welchem Umfang das eingesetzte Hilfspersonal (stichprobenartig) überwacht worden sei.
7 Die Beschwerde greift mit den geltend gemachten Zulassungsgründen lediglich den letztgenannten Grund an, nicht aber die anderen beiden selbstständig tragenden Gründe der Berufungsentscheidung. Sie macht mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) allein geltend, das Berufungsgericht habe die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verfahrensfehlerhaft versagt, weil es die Anforderungen an die Überwachung des bei der Fristenkontrolle eingesetzten nachgeordneten Personals überspannt habe. Auch die von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hinsichtlich der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2008 (4 B 48.07 - juris) und vom 4. August 2000 (3 B 75.00 - juris) bezieht sich auf die Anforderungen an die Überwachungspflicht bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze durch Hilfspersonal. Abgesehen davon sei angemerkt, dass die Beschwerde auch insoweit eine Rechtssatzdivergenz nicht aufzeigt. Die Behauptung einer Abweichung im Einzelfall genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (vgl. zu den Darlegungsanforderungen: BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2020 - 2 B 41.19 - juris Rn. 6 und vom 26. April 2023 - 2 B 41.22 - juris Rn. 20 f.). Mit der in der Beschwerde im Übrigen allenfalls angedeuteten Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird auch nur auf den Klärungsbedarf zum "Inhalt bzw. Umfang der Überwachungspflicht" hingewiesen.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.