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2 B 22/21, 2 B 22/21 (2 C 3/22)
GegenstandRevisionszulassung; Körperschaden aufgrund einer Rangelei unter Kollegen nach einem Scherz als Dienstunfall?
Aktenzeichen
2 B 22/21, 2 B 22/21 (2 C 3/22)
Gericht
BVerwG 2. Senat
Datum
28. Februar 2022
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. März 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, wie im Dienstunfallrecht das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" (§ 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG) in der Konstellation einer verbalen Äußerung eines Beamten gegenüber anderen und sich daran anschließender einseitiger körperlicher Einwirkung dieser, aufgrund derer ersterer einen Körperschaden erleidet, auszulegen ist.