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2 B 21/18, 2 B 21/18 (2 C 37/18)
GegenstandErstattung von Ausbildungskosten der Bundeswehr; Zulassung der Revision
Aktenzeichen
2 B 21/18, 2 B 21/18 (2 C 37/18)
Gericht
BVerwG 2. Senat
Datum
21. November 2018
Dokumenttyp
Beschluss
Verfahrensgang
Zitiert von Urteilen Zitierte Normen ECLI
Entscheidungsgründe
1Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
2Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 und Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 sowie vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, in welchem Umfang anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses zur Erstattung von Ausbildungskosten (hier: Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier) herangezogen werden dürfen.