Findet nicht nur wortwörtliche Treffer, sondern auch inhaltlich ähnliche Stellen.
Aktuell sind rund 80.000 Bundesurteile verfügbar. In den nächsten Updates kommen
schrittweise hunderttausende Länderurteile hinzu.
2 ARs 99/25
2 ARs 99/25
Aktenzeichen
2 ARs 99/25
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
11. März 2025
Dokumenttyp
Beschluss
Zitiert von Urteilen ECLI
Tenor
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem
Landgericht Frankfurt am Main
übertragen.
Entscheidungsgründe
1Die Übertragung der Sache gemäß § 8 Abs. 1 StPO an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Landgericht Frankfurt am Main ist zweckmäßig und geboten. Nach dem Gutachten des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main besteht aus amtsärztlicher Sicht aufgrund mehrerer schwerwiegender Erkrankungen eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten am bisherigen Gerichtsstand. Der Angeklagte ist nur in der Lage, über einen Zeitraum von maximal 60 bis 90 Minuten einer Gerichtsverhandlung zu folgen. Eine Anreise zu Hauptverhandlungsterminen zum bisher zuständigen Landgericht Bonn, welches etwa 175 km vom Wohnort des Angeklagten entfernt liegt, ist ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Hingegen ist es ihm zumutbar, an einer Gerichtsverhandlung am Gerichtsstand seines Wohnorts, mithin dem Landgericht Frankfurt am Main, teilzunehmen.
Menges Appl Zeng
Grube Schmidt
Wir verwenden optionale Cookies zu
Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.