2 ARs 99/24
2 ARs 99/24
Aktenzeichen
2 ARs 99/24
Gericht
BGH 2. Strafsenat
Datum
29. Juli 2024
Dokumenttyp
Beschluss
Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 3. April 2024 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe

1 Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer keine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat dargelegt hat. Die Einlegung eines offensichtlich unstatthaften Rechtsmittels berechtigt nicht zur Akteneinsicht. Auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe kam nicht in Betracht.

2 Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Menges                     Schmidt                     Herold

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